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Landgericht Düsseldorf, 4b O 123/13

Datum:
04.12.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 123/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:1204.4B.O123.13.00
 
Tenor:

einen Falzmaschinenverbund aus mehreren aufeinander folgenden Aggregaten, zu denen ein Bogenanleger, wenigstens ein Falzwerk und eine Bogenauslage gehören,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei eine übergeordnete Hauptsteuerung und eine Aggregatsteuerung in jedem Aggregat vorgesehen sind, wobei außer dem Bogenanleger jedes Aggregat über eine standardisierte serielle Steckverbindung an das vorausgehende Aggregat angeschlossen ist, wobei die Hauptsteuerung und die Aggregatsteuerungen jeweils über eine Schnittstelle an einen seriellen Datenbus angeschlossen sind, wobei in jedem Aggregat Erkennungsmittel zur Feststellung vorhanden sind, ob einem Aggregat ein Aggregat vorgeordnet oder nachgeordnet ist, und wobei die Aggregatsteuerungen der Hauptsteuerung untergeordnet sind, wobei zumindest eine derjenigen Funktionen der einzelnen Aggregate durch die Hauptsteuerung steuerbar und überwachbar ist, welche für die Gesamtfunktion des Maschinenverbundes von Bedeutung sind;

a)      der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)      der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

-          wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen

-          und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

a)         der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)         der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)          der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)         der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)         der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

-       wobei die Angaben zu Ziffer e) erst für die Zeit ab dem 17.01.2010 zu machen sind und

-       wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

 
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