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Landgericht Düsseldorf, 4a O 7/14

Datum:
27.11.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 7/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:1127.4A.O7.14.00
 
Tenor:

I.               Die Beklagte zu 1) wird verurteilt

1.               der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten ein Verfahren zur Herstellung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeigneten im Wesentlichen T-förmigen Fugenfüllung zwischen Betonplatten, wobei an den freien oberen zueinander weisenden benachbarter Betonplatten jeweils eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung ausgeführt und die Fuge mit Fugenvergussmasse oberflächenbündig bis in die Fugenverbreiterung verfüllt wird, so dass nach dem Verfüllen eine sehr kurze vertikale Flanke zwischen Fugenmasse und Betonplatte, aber eine relativ gesehen lange horizontale Auflagefläche der Fugenmasse auf der jeweiligen Betonplatte entsteht, wobei am Endkantenbereich der Fugenverbreiterung vertikale Vertiefungen ausgebildet werden,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder zur Anwendung angeboten haben, und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Anwendungen, aufgeschlüsselt nach Anwendungsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-               sämtliche Angaben nur für den Zeitraum seit dem 25.08.2009 zu machen sind;

-               bezüglich der Angaben zu a) entsprechende Belege (Rechnungen in Kopie) vorzulegen, wobei geheimhaltungsdürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

-          wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

2.               an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.679,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 zu bezahlen.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 25.08.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.               Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte zu 1) 40 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 10 % und die Beklagte zu 1) 90 %; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin allein.

V.               Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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