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Landgericht Düsseldorf, 4a O 7/13

Datum:
25.03.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 7/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:0325.4A.O7.13.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

Rohrverbände zur Aufnahme von Kabeln in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, sofern diese die folgenden Merkmale aufweisen:

(1)   Der B besteht aus mindestens drei Innenrohren zur Führung von Kabeln, die in einer Umhüllung aus Kunststoff enthalten sind;

(2)   der B ist dadurch gekennzeichnet, dass ein flexibles Hüllrohr vorgesehen ist, das einen Außenumfang aufweist, der den genormter, kreisrunder Rohre entspricht, gas- und wasserdicht ausgebildet ist und mindestens eine Innendruckfestigkeit von 0,5 bar aufweist;

(3)   der B ist ferner dadurch gekennzeichnet, dass das Hüllrohr während der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form aufweist;

(4)              der B ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass am Austritt der Innenrohre das beiderseitige Ende des Hüllrohres zu einem kreisrunden Querschnitt formbar ist, wobei die kabelführenden Innenrohr darin lose oder aneinander liegend enthalten sind;

a)      der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer,

b)      der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

-          wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

-          wobei diese Verpflichtung für den Beklagten zu 2) erst ab dem 23. September 2010 besteht;

a)      der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblicher Abnehmer,

c)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, -zeiten,-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)     der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

-          wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

-          wobei diese Verpflichtung für den Beklagten zu 2) erst ab dem 23. September 2010 besteht;

II. Es wird festgestellt,

III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- EUR für den Antrag zu Ziffer I. 2 und I. 3, in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für die Kostengrundentscheidung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 925.000,- EUR.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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