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Landgericht Düsseldorf, 4a O 73/13

Datum:
16.10.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 73/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:1016.4A.O73.13.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland,

              Dampfdruckkochgeräte, die einerseits einen Behälter und einen Deckel und andererseits ein Organ zum Steuern des Verriegelns/Entriegelns des Deckels in Bezug zu dem Behälter aufweisen,

              anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

              bei denen das Steuerorgan auf dem Deckel einerseits zwischen einer ausgefahrenen Position, die dem Entriegeln des Deckels entspricht, wobei die ausgefahrene Position eine Anschlagposition ist, in der das Steuerorgan konzipiert ist, um manuell erfasst zu werden, um das Handhaben des Deckels zu gestatten, und andererseits einer eingezogenen Position, die dem Verriegeln des Deckels entspricht, in der das Steuerorgan dazu konzipiert ist, schwieriger manuell erfasst zu werden, als es in der ausgefahrenen Position ist, beweglich montiert ist, wobei das Steuerorgan einen Henkel aufweist, der von dem Deckel in ausgefahrener Position vorsteht und in eingezogener Position gegen den Deckel heruntergeklappt wird;

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zu Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 11. Juli 2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

5.              die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Deckel der Dampfdruckkochgeräte gemäß dem Antrag zu Ziffer I.1. auf Kosten der Beklagten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. August 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.              Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gemäß Ziffern I.1., I.4. und I.5. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,00 EUR und hinsichtlich der Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffern I.2. und I.3. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR

VI.              Der Streitwert wird auf 1.100.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Verurteilung zu Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gemäß Ziffer I.1., I.4. und I.5. der Urteilsformel 800.000,00 EUR entfallen, auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Ziffer II. der Urteilsformel 150.000,00 EUR, auf die Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffern I.2. und I.3. der Urteilsformel 100.000,00 EUR sowie auf den Antrag auf Gestattung der Urteilsveröffentlichung gemäß Ziffer I.6. der geltend gemachten Klageanträge 50.000,00 EUR.

 
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Entscheidungsgründe

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