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Landgericht Düsseldorf, 4a O 121/14

Datum:
09.04.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 121/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:0409.4A.O121.14.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf das Schweißsystem IP-plus der Klägerin zu 1) gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufgestellt hat und/oder hat aufstellen lassen, das System verletze Patentrechte der Beklagten und/oder es sei für die Beklagte patentrechtlich geschützt, unter Angabe der Adressaten, denen gegenüber die Behauptung aufgestellt wurde, sowie des Orts und des Zeitpunkts, zu dem dies geschehen ist;

2.              an die Kläger einen Betrag von 5.857,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2014 zu zahlen;

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe 50.000,00 EUR.

V.              Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

 
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Entscheidungsgründe

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