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Landgericht Düsseldorf, 34 O 72/13

Datum:
29.01.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 O 72/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:0129.34O72.13.00
 
Tenor:

A.

Die einstweilige Verfügung vom 26.08.2013 bleibt aufrecht erhalten,

I.

soweit den Antragsgegnern untersagt worden ist,

im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin unter Verwendung der Marke "A" und unter Neuetikettierung der Verpackungen der Antragstellerin wie in den Anlagen AST 1 bis AST 6, AST 9, AST 11 bis16 ersichtlich, Verbandmaterial, nämlich Kompressen, Tamponaden, Verbände und Gelverbände  zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn sie nicht die Antragstellerin vorab vom Feilhalten des in den Anlagen AST 1 bis AST 6, AST 9, AST 11 bis 16 ersichtlich veränderten Verbandsmaterials, nämlich Kompressen, Tamponaden, Verbände und Gelverbände unterrichtet und ihr auf Verlangen ein Muster der veränderten Ware zur Verfügung stellt,

und den Antragsgegnern im Fall der Zuwiderhandlung angedroht worden ist:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

   oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,

wobei die zu verhängende Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollstrecken war,

II.

Soweit den Antragsgegnern aufgegeben worden ist, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg des gemäß vorstehend unter Ziffer 1 gekennzeichneten und veränderten Verbandmaterials, nämlich Kompressen, Tamponaden, Verbände und Gelverbände unter Angabe der Namen und der Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer und Auftraggeber sowie der Mengen der erhaltenen, bestellten oder ausgelieferten Waren und der Ein- und Verkaufspreise des gemäß vorstehend unter Ziffer 1 gekennzeichneten und veränderten Verbandmaterials, nämlich Kompressen, Tamponaden, Verbände und Gelverbände.

B.

Im übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 26.08.2013 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

C.

Von den Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Antragsgegner 4/5 und die Antragstellerin 1/5.

Streitwert:              350.000,-- €

 
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