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Landgericht Düsseldorf, 2a O 65/13

Datum:
15.10.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2 a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 65/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:1015.2A.O65.13.00
 
Tenor:

Schuhe, die mit den Zeichen

„CONVERSE"

und/oder

„ALL STAR"

und/oder

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

gekennzeichnet sind, insbesondere wie nachfolgend abgebildet

G:\Shared\A\ALL STAR D.A.CH. GmbH\Testkäufe - Beschlagnahmen\Real\2012-02-02\Fotos\Fälschung\M7650_real_BLN_Hess_02.02.12.JPG

G:\Shared\A\ALL STAR D.A.CH. GmbH\Testkäufe - Beschlagnahmen\Global Fashion GmbH\real-TK 2012-02-02\Fotos\M9622_realLeipzig_Kern_02.02.12.JPG

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, abzugeben, feilzuhalten, sonst in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, sofern diese Schuhe nicht durch die Converse Inc. oder die Klägerin zu 2) oder mit Zustimmung der Converse Inc. oder der Klägerin zu 2) hergestellt und im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind.

a)             der Menge der erhaltenen oder bestellten Schuhe nach Ziff. I. sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b)             der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Schuhe nach Ziff. I. bestimmt waren,

c)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen der Werbemaßnahme,

e)             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,

wobei

 
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