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Landgericht Düsseldorf, 2a O 55/14

Datum:
19.11.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2 a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 55/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:1119.2A.O55.14.00
 
Tenor:

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tragen, insbesondere, wenn dies in der nachstehend eingeblendeten Form

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

erfolgt, wenn diese Waren nicht von der Klägerin oder nicht mit deren Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind.

wobei

hinsichtlich der Angaben zu 1. und 2. die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind,

und

es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger und Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

 
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