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Landgericht Düsseldorf, 2a O 370/13

Datum:
31.10.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 370/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:1031.2A.O370.13.00
 
Tenor:

im Bereich der Europäischen Union ohne Zustimmung der Beklagten das Zeichen „Gropius“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Türgriffen und/oder entsprechenden Garnituren oder Einzelteilen zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in der Werbung zu benutzen, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

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