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Landgericht Düsseldorf, 2a O 360/13

Datum:
03.09.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2 a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 360/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:0903.2A.O360.13.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 30760720 eingetragenen X “I” für die folgenden Waren und Dienstleistungen einzuwilligen:

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse; Formulare (Formblätter); Handbücher; Kataloge; Rundschreiben; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen

Klasse 35:

Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Werbung; organisatorische Beratung; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility-Management); Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken

Klasse 36:

Immobilienvermittlung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; finanzielle Beratung; Immobilienwesen; Vermittlung von Zeitwohnrechten; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility-Management); Erteilung von Finanzauskünften; Finanzierungsberatung (Kreditberatung); Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Investmentgeschäfte; Vermögensverwaltung

Klasse 38:

Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken

Klasse 43:

Zimmervermittlung (Hotels, Pensionen); Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen.

2.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

4.       Das Urteil ist für beide Parteien hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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