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Landgericht Düsseldorf, 2a O 357/13

Datum:
26.11.2014
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 357/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2014:1126.2A.O357.13.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke E2 302008041957, Wort: Anson`s auf die Waren und Dienstleistungen „Regenschirme“ in Klasse 18, „Bekleidungsstücke, nämlich Herrenoberbekleidung“ in Klasse 25 und „Dienstleistungen des Einzelhandels mit Regenschirmen, Bekleidungsstücken, nämlich Herrenbekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ in Klasse 35 einzuschränken und der Löschung der Marke im Übrigen zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Verfahrens zu 90 % und der Klägerin zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist im Hinblick auf die Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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