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Landgericht Düsseldorf, 4b O 78/13

Datum:
05.12.2013
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Patentkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 78/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2013:1205.4B.O78.13.00
 
Tenor:

I.

Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt,

              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

              eine Vorrichtung, versehen mit einem auf einem Fahrrad zu montierenden Ringschloss, das konzipiert ist, um ein Rad eines Fahrrads zu blockieren, wobei das Schloss mit einem ringförmigen Gehäuse mit zwei gebogenen Beinen, die einen Führungsraum umgeben, und einem Schließbolzen zum Blockieren eines zwischen den Beinen verlaufenden Schließraums, versehen ist,

              in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

              wenn die Vorrichtung mit einem Satz von Abdeckelementen versehen ist, wobei die Abdeckelemente auf dem Ringschlossgehäuse montiert sind, um das Gehäuse mindestens teilweise abzudecken, und wenn die Abdeckelemente des Satzes an den voneinander entfernten Seiten der Beine des Ringschlosses montiert sind, und wenn die Abdeckelemente des Satzes konzipiert sind, um die voneinander entfernten Seiten der Beine im Wesentlichen vollständig abzudecken, und wenn jedes Abdeckelement mit einem gebogenen Teil versehen ist, um ein entsprechendes Bein des Gehäuses mindestens teilweise abzudecken und wenn die Außenseite des Schlossgehäuses mit Vertiefungen versehen ist, in welche die Abdeckelemente passen, insbesondere so, dass die Abdeckelemente in das Schlossgehäuse vertieft werden können.

II.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, die unter Ziffer I bezeichneten Fahrradringschlösser, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs herauszugeben.

III.

Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin und die Gerichtskosten werden der Verfügungsklägerin zu 10 % und den Verfügungsbeklagten zu 90 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 2) werden der Klägerin zu 10 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV.

Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung hinsichtlich Ziffer I und II wird von einer Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin in Höhe von € 250.000,00 abhängig gemacht. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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