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Landgericht Düsseldorf, 4b O 150/12

Datum:
17.12.2013
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 150/12
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2013:1217.4B.O150.12.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

eine Anordnung mit einer Halteanordnung und einem Werkstück zum Bearbeiten in spanabhebenden Bearbeitungsvorrichtungen

in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen (nur die Beklagte zu 2)), dort anzubieten (beide Beklagte) und/oder in den Verkehr zu bringen (nur die Beklagte zu 1)),

wobei das Werkstück formschlüssig in eine Halteanordnung eingesetzt ist,

wobei die Halteanordnung als das Werkstück zumindest in einer Ebene umschließender Rahmen ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Halteanordnung mehrteilig ausgeführt ist,

die einzelnen Teile der Halteanordnung einander überlappend miteinander fest verbunden sind und

die Halteanordnung eine Vielzahl von Löchern und/oder Schlitzen auf zum Absaugen des bei der spanabhebenden Bearbeitung entstehenden Staubes aufweist.

II.

Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I bezeichneten Handlungen, soweit sie jeweils betroffen sind, seit dem 26. April 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und Verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I bezeichneten Handlungen, soweit sie jeweils betroffen sind, seit dem 26.04.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in Ziff. I bezeichneten,

a) in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 26.04.2009 in Verkehr gebrachten Anordnungen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Anordnungen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 20906 020 627 in Deutschland vorliegt, ernsthaft und endgültig aufgefordert werden, diese Anordnungen an die Beklagte zu 1) zurückzugeben und dem Dritten für den Fall der Rückgabe eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und

b) die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Anordnungen gemäß Ziff. I zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.

Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten zu 1) 3.560,40 € zu zahlen.

VII.

Die Widerklage der Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

VIII.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IX.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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