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Landgericht Düsseldorf, 2a O 63/13

Datum:
13.11.2013
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 63/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2013:1113.2A.O63.13.00
 
Tenor:

I.

1. Es wird festgestellt, dass die am 3. Februar 2010 durch den Beklagten unterzeichnete Unterlassungserklärung mit u. a. folgendem Inhalt:

„…es unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen, das Zeichen „Arktis“, insbesondere als Kennzeichen für Bettdecken, insbesondere für Steppdecken…zu verwenden…,

unter diesem Zeichen die genannten Waren anzubieten…“

              wirksam ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die C 10.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.1.2013 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1., insbesondere über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer und Auftraggeber sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände und der Ein- und Verkaufspreise der unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte.

4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. Auskunft zu erteilen und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den bezeichneten Waren erzielten Umsätze (und Kostenfaktoren), aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte, die sich in seinem Besitz befinden, an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

6. Der Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte zurückzurufen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Firma L2 sämtliche Schäden, einschließlich der Kosten der Vernichtung zu ersetzen, die dieser aus Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. bereits entstanden sind, und/oder künftig noch entstehen werden.

8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Firma C einen Betrag in Höhe von 1.379,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.1.2013 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die von der Klägerin zu tragen sind.

III. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. 3., 4., 5. und 6. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,00 Euro sowie hinsichtlich der Kosten und Ziffern I. 2. und 8. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar.

 
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