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Landgericht Düsseldorf, 2a O 27/13

Datum:
11.12.2013
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 27/13
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2013:1211.2A.O27.13.00
 
Tenor:

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin die Bezeichnung

                            „Commit“

für T zu verwenden und/oder unter der Bezeichnung die vorstehend genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder das Zeichen in der Werbung zu benutzen;

              allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die vorstehend zu

Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

                            Klägerin zu 1/3.

Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro, hinsichtlich der

Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro und hinsichtlich der Ziffer I.4. sowie der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann hinsichtlich der Kosten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Im Übrigen ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar.

 
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