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Landgericht Düsseldorf, 14c O 143/11 U.

Datum:
26.09.2013
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14 c. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14c O 143/11 U.
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2013:0926.14C.O143.11U.00
 
Tenor:

I.             

Die Beklagten zu 1) und 2) werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1) – 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union

1.              Fernbedienungen gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung

a)              IMG_4437                            b)              IMG_4497             

c)              IMG_4537                            d)              Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.             

2.              Fernbedienungen gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung

a)              IMG_3444                            b)              IMG_3460

3.              Zubehör für Fernbedienungen gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung

a)              IMG_4446              b)              IMG_4510

c)              IMG_4557              d)              IMG_4424

4.              Verbindungsstecker gemäß nachstehenden Abbildungen und jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1.-I.3. jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung, wiederzugeben bzw. entsprechende Abbildungen insbesondere in Katalogen und Produktverpackungen zu verwenden und/oder – insoweit lediglich bezogen auf die Beklagte zu 2) – herzustellen.

II.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden jeweils verurteilt, der Klägerin schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. – I.3. seit dem 16. Juni 2006 sowie über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I.4. seit dem 28. Dezember 2006, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse gemäß Ziffer I., der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. sowie über die Preise, die für die Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezahlt wurden,

-       wobei sich die Auskunft für die Beklagte zu 1) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich zu erstrecken hat und sich nicht auf ihren Lieferanten bezieht,

-       wobei sich die Auskunft für die Beklagte zu 2) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Frankreich zu erstrecken hat und nur auf solche Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezogen ist, die im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen.

III.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden jeweils verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 16. Juni 2006 Handlungen gemäß Ziffer I.1. – I.3. bzw. seit dem 28. Dezember 2006 Handlungen gemäß Ziffer I.4. begangen haben, und zwar unter Angabe

1.              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, im Falle der Beklagten zu 2) auch der Lieferanten,

2.              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

–              es den Beklagten zu 1) und 2) jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) und 2) dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;

–              die Beklagten zu 1) und 2) jeweils zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer III. 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

und weiterhin die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Beklagte zu 1) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bezogen besteht und für die Beklagte zu 2) auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich und nur auf solche Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezogen, die im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) jeweils verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 16. Juni 2006 begangene Handlungen gemäß Ziffer I.1. – I.3. und II. bzw. durch seit dem 28. Dezember 2006 begangene Handlungen gemäß Ziffer I.4 entstanden ist oder noch entstehen wird,

wobei die Verpflichtung für die Beklagte zu 1) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bezogen besteht und für die Beklagte zu 2) auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich und nur auf solche Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezogen, die im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen.

V.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden jeweils verurteilt, die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

wobei die Verpflichtung für die Beklagte zu 1) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bezogen besteht und für die Beklagte zu 2) auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich und nur auf solche Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezogen, die im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen.

VI.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden jeweils verurteilt, Erzeugnisse gemäß Ziffer I. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten geschmacksmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse bzw. Abbildungen mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen,

wobei die Verpflichtung für die Beklagte zu 1) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bezogen besteht und für die Beklagte zu 2) auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich und nur auf solche Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezogen, die im Zusammenhang mit Lieferungen an die Beklagte zu 1) stehen.

VII.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden jeweils verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.375,20 € an vorprozessualen Abmahnkosten zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2011 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2011 zu zahlen.

VIII.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

IX.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 40 %, die Beklagte zu 1) zu 32 % und die Beklagte zu 2) zu 28 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu   35 % und die Beklagte zu 1) zu 65 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 2) zu 56 %.

X.

Das Urteil ist für die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,-- € und gegenüber der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 210.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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