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Landgericht Düsseldorf, 12 O 586/11

Datum:
16.01.2013
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 586/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2013:0116.12O586.11.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Sekt in den nachfolgend abgebildeten Flaschen

welche die Merkmale aufweisen

       weiße Grundfarbe der Flasche mit schwarzer Ummantelung des Flaschenhalses und goldfarbenen Elementen,

       Produktkennzeichnung mit dem Bestandteil „J1“,

in Verbindung mit

       der Bestimmung, den Sekt auf Eis zu trinken,

       den nachstehend abgebildeten Gläsern sowie

       der Empfehlung, den Sekt nach individuellem Geschmack mit Zitrusfrüchten, Minzblättern oder Gurken zu trinken

anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:

2.       Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über Namen und Adressen ihrer gewerblichen Abnehmer des gemäß Ziffer 1 veräußerten Sekts sowie über die davon abgesetzten Stückzahlen, die jeweiligen Verkaufspreise sowie die erzielten Verkaufserlöse unter Angabe der Gestehungskosten und unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis zu erteilen.

3.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den oben unter Ziffer 1. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird.

4.       Die Widerklage wird abgewiesen.

5.       Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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