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Landgericht Düsseldorf, 9 O 469/11

Datum:
30.10.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 469/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:1030.9O469.11.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 05166566-5 für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der E3 AG (Vertrags-Nr. 611294 und Vertrags-Nr. 611295) gegen die  A, die D GmbH und die F und U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags leistet.

 
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