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Landgericht Düsseldorf, 9 O 40/12

Datum:
30.10.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 40/12
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:1030.9O40.12.00
 
Tenor:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.252,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2012 zu zahlen abzüglich am 16. Juni 2012 zur Aufrechnung gestellter 1.938,38 €.

Es wird zudem festgestellt, dass die  Krankentagegeldversicherung des Klägers bei der Beklagten, Versicherungs-Nr.: 530.##########, Krankentagegeldtarif VA8/178.95 über den 30.11.2010 zu unveränderten Konditionen fortbesteht.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20% und die Beklagte 80% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

 
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