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Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T A T B E S T A N D
2Der Kläger verlangt den pfändbaren Betrag eines fiktiven Einkommens des Beklagten für die Insolvenzmasse.
3Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 07.11.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 24.03.2010 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt.
4Der Beklagte ist Kfz-Meister. Er betreibt unter der Firma Oldtimer Basis eine Kfz-Werkstatt. Unter dem 17.11.2008 gab der vorherige Insolvenzverwalter den Gewerbebetrieb des Beklagten gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse frei. Bis einschließlich März 2009 zahlte der Beklagte an die Insolvenzmasse monatlich einen Betrag in Höhe von 300 €. Anschließend leistete er nicht mehr.
5Der Kläger trägt vor:
6Er könne einen Zahlungsanspruch aus § 295 Abs. 2 InsO analog geltend machen. Danach könne er monatlich den pfändbaren Betrag von dem Beklagten zur Masse verlangen. Nach dem Tarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe habe ein Kfz-Meister in der Zeit von Dezember 2009 bis Juni 2010 brutto 3244,- € verdient und von Juli 2010 bis November 2010 monatlich 3470,- €. Davon könne er den über den Pfändungsfreibetrag hinausgehenden Betrag geltend machen.
7Er bestreitet mit Nichtwissen die Richtigkeit der vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr 2010, insbesondere den Einnahmenüberschuss von 8335,03 €. Es komme letztlich aber auch nicht auf die tatsächlich erzielten Überschüsse sondern auf das fiktive Einkommen des Beklagten an. Er bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass der Beklagte aufgrund fehlender Kenntnis der aktuellen Kfz-Systeme allenfalls eine Beschäftigung in einer Oldtimer-Werkstatt finden könnte.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.095,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2011 zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er trägt vor:
13Ein Zahlungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Insbesondere ergebe sich aus § 295 Abs. 2 InsO kein einklagbarer Anspruch oder eine in das Vermögen des Schuldners vollstreckbare Leistungspflicht. Nach dem Wortlaut des § 295 Abs. 2 InsO handele es sich lediglich um eine Obliegenheit des Schuldners. Wenn er dieser Obliegenheit nicht nachkomme, könne er lediglich die Restschuldbefreiung nicht erlangen.
14Jedenfalls sei der Beklagte am 13.04.2011 in einem persönlichen Gespräch mit dem Kläger erstmalig mit der Ausgleichszahlung konfrontiert worden. Er sei von dieser Forderung völlig überrascht gewesen. Insbesondere aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation, die sich auch aus der Einnahmen-Überschussrechnung von 2010 ergebe, wonach er lediglich einen Jahresüberschuss in Höhe von 8335,03 € erwirtschaftet habe, sei er nicht in der Lage, den geforderten Betrag vollständig oder auch nur in Raten aufzubringen. Der von dem Kläger berechnete monatlich pfändbare Betrag sei auch deutlich zu hoch angesetzt. Es könne nicht der tarifvertragliche Lohn eines Kfz-Meisters mit Leitungsfunktion zugrunde gelegt werden. Seit seinem Abschluss zum Servicetechniker im Jahr 2003 habe er ausschließlich in einer Oldtimer-Werkstatt gearbeitet. Mit den aktuellen Kfz-Systemen sei er nicht vertraut. Daher sei es ihm gar nicht möglich in einem Anstellungsverhältnis die Vergütung eines Kfz-Meisters mit Leitungsfunktion zu erhalten. Allenfalls könne hier die Vergütung eines einfachen Kfz-Mechanikers im Anstellungsverhältnis zu Grunde gelegt werden.
15Bezüglich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
18Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 35 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO analog, weil sich aus diesen Vorschriften keine Zahlungsverpflichtung ableiten lässt. Gemäß § 35 Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, gilt § 295 Abs. 2 InsO entsprechend. Nach § 295 Abs. 2 InsO obliegt es dem Schuldner, soweit er eine selbstständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
19Die Auslegung dieser Vorschriften ergibt keine Zahlungsverpflichtung. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich bei der Vorschrift des § 295 InsO um die Formulierung einer Obliegenheit des Insolvenzschuldners. Sie steht im Regelungszusammenhang mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners. Die Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung ist in der Vorschrift des § 296 InsO geregelt. Danach führt die Obliegenheitsverletzung dazu, dass ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden kann. Eine klagbare Zahlungsverpflichtung folgt aus dem Wortlaut nicht.
20Raum für eine Auslegung des § 295 Abs. 2 InsO als Zahlungsverpflichtung besteht nicht. Gleiches gilt für eine analoge Anwendung der für abhängig Beschäftigte geltenden Vorschriften. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 295, 296 InsO entgegen dem Wortlaut eine Zahlungsverpflichtung begründet werden könnte, noch bestehen Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre. Das Gesetz behandelt nach Auffassung der Kammer Angestellte und Selbstständige vielmehr bewusst unterschiedlich. Dies gilt nicht nur bei dem Zugriff auf das Einkommen des Insolvenzschuldners, sondern setzt sich auch bei der Frage der Restschuldbefreiung fort. Auch hier sieht das Gesetz unterschiedliche Regelungen in § 295 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 InsO für Selbstständige und Angestellte vor.
21Der Arbeitslohn eines angestellt Beschäftigten gehört zur Insolvenzmasse gem. § 35 Abs. 1 InsO. § 80 InsO regelt, dass der Insolvenzschuldner über die Insolvenzmasse – also auch seinen Lohn – nicht mehr verfügen darf. Ausgenommen sind hiervon gem. § 36 InsO die Pfändungsfreibeträge. Der Arbeitslohn im Übrigen wird beschlagnahmt und direkt an den Insolvenzverwalter abgeführt. Erfolgt dies nicht, kann der Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung betreiben.
22Bei einem Selbstständigen dagegen kann sich der Insolvenzverwalter entscheiden, ob das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit - mit den darin liegenden Chancen und Risiken - zur Insolvenzmasse gehören soll, oder ob er den Betrieb gem. § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse frei gibt. Damit überlässt er den Betrieb dem Insolvenzschuldner und begibt sich der Möglichkeit, weiterhin zugreifen zu können. Der Insolvenzverwalter gibt den Betrieb des Selbstständigen i.d.R. frei, wenn er keine Fortführungsmöglichkeit sieht, aber wegen Art. 12 GG dem Insolvenzschuldner die selbstständige Tätigkeit nicht untersagt werden kann (Lüdtke in Hamburger Kommentar zur InsO, 2. Auflage, 2007, § 35 Rn. 271). Ein Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters trotz Freigabe des Betriebes, dessen Fortführung der Insolvenzverwalter als nicht erfolgsversprechend bewertet hat, würde aber faktisch dazu führen, dass der Insolvenzschuldner weiterhin dem Risiko des Zugriffs ausgesetzt ist und seine Selbstständigkeit aufgeben und eine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Dieses Ergebnis würde dem Schutz von Art. 12 GG zuwiderlaufen. Daher ist die unterschiedliche Behandlung von Selbstständigen und abhängig Beschäftigen im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit gewollt und keine planwidrige Regelungslücke.
23Soweit Stimmen in der Literatur dafür plädieren eine Zahlungsverpflichtung anzunehmen, weil ein Selbstständiger nicht besser gestellt sein soll, als ein Angestellter, auch wenn der Insolvenzverwalter den selbstständigen Betrieb aus der Masse freigibt (vgl. Lwowski/Peters Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage, 2007, § 35 Rn. 47; Andres NZI 2006, 198, 200; Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007, § 35 Rn. 273) schließt sich die Kammer dieser Auffassung nicht an. Das Gesetz behandelt beide Fälle aus den oben dargelegten Gründen unterschiedlich. Dies kann auch nicht durch Auslegung oder im Wege der Analogie allein in dem Interesse beseitigt werden, möglichst viele Forderungen zur Insolvenzmasse zu ziehen.
24Ob sich der Schuldner ausreichend bemüht hat, seine Gläubiger zu befriedigen, was der Kläger in dem hier zu entscheidenden Fall in Zweifel zieht, ist ausschließlich eine Frage der Restschuldbefreiung.
25II.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
27III.
28Streitwert: 17.095 €
[i]
307. Zivilkammer
31Urteil
32ja
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Internet
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Sonstiges
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nein
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