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Landgericht Düsseldorf, 4b O 96/11

Datum:
04.10.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 96/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:1004.4B.O96.11.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Patentrecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Zusammendrücken leerer Behälter, insbe-sondere Getränkeflaschen oder –dosen aus Kunststoff, insbe-sondere aus PET, oder Weißblech, umfassend

• ein Gehäuse, mit einer Einfüllöffnung sowie einer Aus-gangsöffnung, und

• eine im Gehäuse angeordnete Schneid- und Presseinheit sowie

• Mittel zum Antrieb und zur Steuerung der Schneid- und Presseinheit, wobei

• die Schneid- und Presseinheit wenigstens zwei, bezüglich ihren Drehachsen zueinander beabstandet angeordnete Walzen enthält, wobei jede Walze wenigstens zwei mit axialem Abstand (Freiraum) zueinander angeordnete Scheiben besitzt,

dadurch gekennzeichnet, dass

• jede der Walzen, in Längsrichtung ihrer Drehachse gese-hen, wenigstens zwei, bevorzugt mehrere Abschnitte, deren Scheibe oder Scheiben im Durchmesser und/oder in der Form unterschiedlich sind, aufweist, wobei

• die Scheiben nacheinander im Wechsel folgender Ab-schnitte jeweils einen anderen Durchmesser besitzen, und,

• im montierten Zustand der beiden Walzen, wenigstens die den größeren Durchmesser aufweisenden Abschnitte zueinander versetzt mit ihren Umfangsflächen teilweise kämmend (überlappend) nebeneinander angeordnet sind und somit Schneidscheiben bilden, in deren Umfangsfläche jeweils wenigstens eine deren Flanken durchbre-chende Nut vorgesehen ist;

2. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeich-nis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Dezember 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen, der Namen und der Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen für welche die Vorrichtungen bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage in Höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns, wobei

- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 2. April 2006 zu machen sind;

- Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;

- die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu lit. b) und c) die entsprechenden Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vor-zulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Daten ge-schwärzt werden dürfen;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigen-tum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Klägerin an einen von ihr zu beauftragenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 1. September 2008 in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes DE A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird sowie die zurückgegebenen Erzeugnisse nach Rückgabe wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25. Dezember 2004 bis zum 1. April 2006 begangenen Hand-lungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Hermann Schwel-ling sowie der Klägerin durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 2. April 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5 %, die Be-klagte zu 95 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 €. Der Klä-gerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu voll-streckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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