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Landgericht Düsseldorf, 4b O 176/11 U.

Datum:
18.12.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b O Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 176/11 U.
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:1218.4B.O176.11U.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Vorrichtungen zum Verarbeiten von im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signalprogrammkomponenten, wobei jeweils Pakete ein Programmkomponenten-Nutzsignal und einen Header mit einem Signalkomponenten-Identifizierer SCID enthalten und wobei der Signalstrom Signalpakete enthält, die Komponenten von mehreren verschiedenen Fernseh- oder interaktiven Fernsehprogrammen sind, enthaltend eine Quelle der im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signale, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn die Vorrichtungen enthalten einen gemeinsamen Pufferspeicher, eine Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Vorrichtungen mit jeweiligen Eingangsanschlüssen, die mit einem Datenausgangsan-schluss des gemeinsamen Pufferspeichers verbunden sind, einen mit der Quelle verbundenen SCID-Detektor zum Detektieren von Paketen, die jeweils durch eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID's identifiziert werden, Mittel zum Zuführen jeweiliger Nutzsignale von Paketen, die durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID's identifiziert werden, zu einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers, eine Adressierschaltung, die auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID's anspricht und Schreibadressen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale der Programmkomponenten in jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers erzeugt und auf Datenanforderungen von der Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Vorrichtungen anspricht, zum Lesen von entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignalen von den jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers zu der anfordernden Verarbeitungsvorrichtung;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 30. Juni 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. nur die Beklagte zu 2): die vorstehend zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 679 028 B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 2) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zusagt, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 2) an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. vor dem 23. Februar 2011 der Thomson Consumer Electronics, Inc., durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 30. Juni 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt: Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 45 %, die Beklagte zu 2) zu 47,5 % und im Übrigen die Klägerin selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 10 % und im Übrigen die Beklagte zu 1) selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese zu 95 % und im Übrigen die Klägerin. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 7,5 %, die Beklagte zu 1) 45 % und die Beklagte zu 2) 47,5 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 7,5 %, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in folgender Höhe vorläufig vollstreckbar: hinsichtlich des Antrages zu I.1. in Höhe von 700.000,- €, hinsichtlich des Antrags zu I.2. in Höhe von 50.000,- €, hinsichtlich des Antrags zu I.3. und I.4. in Höhe von je 500.000,- €, hinsichtlich des Antrags zu III. in Höhe von 150.000,- € und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagten und die Streithelferin ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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