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Landgericht Düsseldorf, 4b O 110/11

Datum:
15.11.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 110/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:1115.4B.O110.11.00
 
Tenor:

für  R e c h t  erkannt:

Anzeigeneinheiten, die an einer Stange angebracht sind, welche einen Körper aufweisen, der einen Anzeigenteil hat, der in der Lage ist, einen ersten Anzeigenzustand zu realisieren, der erste Daten anzeigt, und einen zweiten Anzeigenzustand, der zweite Daten anzeigt, wobei die ersten und zweiten Anzeigenzustände durch Herunterdrücken des Körpers von oben geschaltet werden, bei denen der Körper drehbar auf einem Sicherungsmittel zum Sichern des Körpers an der Stange getragen wird, und wobei ein Umschalter zum Schalten der ersten und zweiten Anzeigenzustände so vorgesehen ist, dass er von einer Oberfläche des Körpers gegenüber dem Sicherungsmittel vorsteht, so dass der Körper gegen das Sicherungsmittel zum Hochdrücken des Umschalters gepresst wird, wodurch der Anzeigenzustand geschaltet wird,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

a)      der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)      der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

a)      der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)      der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e)      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f)       der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-          den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

-          die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

wobei diese Verpflichtung nur für ab dem 12.01.2011 vertriebene Erzeugnisse gilt;

Unterlassung (I.1.):

750.000,00 €,

Auskunfts- und Rechnungslegung (I.2., I.3.):

70.000,00 €,

Vernichtung (I.4.):

750.000,00 €,

Rückruf (I.5.):

750.000,00 €,

Zahlung (I.6., IV):

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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