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Landgericht Düsseldorf, 4b O 110/11 U.

Datum:
15.11.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 110/11 U.
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:1115.4B.O110.11U.00
 
Tenor:

              Die Beklagten werden verurteilt,1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Ge-richt festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatz-weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1)  an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,Anzeigeneinheiten, die an einer Stange angebracht sind, welche einen Körper aufweisen, der einen Anzeigenteil hat, der in der Lage ist, einen ersten Anzeigenzustand zu realisieren, der erste Daten anzeigt, und einen zweiten Anzeigenzustand, der zweite Daten anzeigt, wobei die ersten und zweiten Anzeigenzustände durch Herunterdrücken des Körpers von oben geschaltet werden, bei denen der Körper drehbar auf einem Sicherungsmittel zum Sichern des Körpers an der Stange getragen wird, und wobei ein Umschalter zum Schalten der ersten und zweiten Anzeigenzustände so vorgesehen ist, dass er von einer Oberfläche des Körpers gegenüber dem Sicherungsmittel vorsteht, so dass der Körper gegen das Sicherungsmittel zum Hochdrücken des Umschalters gepresst wird, wodurch der Anzeigenzustand geschaltet wird,in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;2.              der Klägerin für die Zeit ab dem 12. Januar 2011 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. be-schriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabea)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt wa-ren,c)              die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;3.              der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 12. Januar 2011 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabea)              der Herstellungsmengen und -zeiten,b)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-wie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbe-sitzer,c)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,d)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,e)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-ger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,f)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,wobei-              den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von die-ser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Ver-schwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bun-desrepublik Deutschland ansässigen Wirtschafts-prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,-              die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,4.              nur die Beklagte zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvoll-zieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;5.              nur die Beklagte zu 1): die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 810 916 B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückga-be zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückge-gebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,wobei diese Verpflichtung nur für ab dem 12.01.2011 vertriebene Erzeugnisse gilt;6.              an die Klägerin einen Betrag von 11.729,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen.II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. be-zeichneten und seit dem 12.01.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.III.              Im übrigen wird die Klage abgewiesen.IV.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 16 %, darüber hinaus die Beklagte zu 1) zu 57 % und der Beklagte zu 2) zu 27 %.V.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe folgender Teilsicherheiten:Unterlassung (I.1.):              750.000,00 €,Auskunfts- und Rechnungslegung (I.2., I.3.):              70.000,00 €,Vernichtung (I.4.):              750.000,00 €,Rückruf (I.5.):              750.000,00 €,Zahlung (I.6., IV):              110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

 
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