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Landgericht Düsseldorf, 4a O 54/12 U.

Datum:
11.12.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a O Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 54/12 U.
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:1211.4A.O54.12U.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR -  ersatzweise Ordnungshaft - oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zu-widerhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlas-sen,Teilnehmerstationen, denen der Zugriff auf mindestens ei-nen von mehreren Teilnehmerstationen gemeinsam nutzbaren Telekommunikationskanal erteilbar ist, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,mit Mitteln zum Empfang von lnformationssignalen, wobei die Teilnehmerstation derart ausgestaltet ist, dass die Zu-gehörigkeit zu einer Nutzerklasse anhand einer Zugangsberechtigungskarte entnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Auswerteeinheit derart ausgestaltet ist, dass eine Prüfung bei mit den Informationssignalen empfangenen Zu-griffsberechtigungsdaten anhand der Zugriffsklassenbits erfolgt, wobei die Zugriffsberechtigungsdaten als Bitmuster ausgeführt sind und Zugriffsschwellwertbits für einen Zu-griffsschwellwert und Zugriffsklassenbits, die für die Nutzerklassen der mehreren Teilnehmerstationen stehen, enthalten, und dass die Prüfung derart erfolgt, dass die Teilnehmerstation unabhängig von dem Zugriffsschwellwert auf den Telekommunikationskanal zugreift, wenn das der Nutzerklasse der Teilnehmerstation zugeordnete Zugriffsklassenbit einen ersten Wert hat, und dass ihr in Abhängigkeit von dem Vergleichsergebnis des Zugriffsschwellwerts mit einer Zufallszahl oder einer Pseudo-Zufallszahl der Zugriff auf den Telekommunikationskanal freigegeben wird, wenn das Zugriffsklassenbit einen zweiten Wert hat;2.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang er die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.2011 begangen hat und zwar unter Angabea)               der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,b)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,wobei der Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) entsprechende Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der An-gebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, so-fern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.II.              Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 05.02.2011 entstanden ist und noch entstehen wird.III.              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 Prozent  und dem Beklagten zu 90 Prozent auferlegt.IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000.000,- EUR und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden. 

[i]

 

Tatbestand:

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Entscheidungsgründe:

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