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Landgericht Düsseldorf, 4a O 41/07

Datum:
26.01.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 41/07
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:0126.4A.O41.07.00
 
Tenor:

1.) Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 9.3.1995 bis zum 30.9.2004

Tragevorrichtungen zum Ankoppeln an Fahrzeuge mit einem am Fahrzeug angekoppelten Stützrahmen und mit zumindest einem an dem Stützrahmen schwenkbar festgelegten Trägerelement zur Aufnahme eines Transportgutes und zum Verschwenken desselben aus einer Transportstellung in eine Kippstellung um eine parallel zur Fahrzeugquerachse liegende Schwenkachse

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder ge-braucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen

hat,

bei denen der Stützrahmen horizontal ausgerichtet ist und in den Stützrah-men Trägerelemente integriert schwenkbar festgelegt sind, wobei die Trägerelemente in der Transportstellung in einer Ebene mit dem Stützrahmen liegen und um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind,

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und

–preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns.

wobei die Verurteilung gemäß lit. d) auf die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 30.9.2004 beschränkt ist.

2.) Im Übrigen wird die Klage in erster Stufe abgewiesen.

3.) Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4.) Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

 
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