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Landgericht Düsseldorf, 4a O 30/08

Datum:
20.01.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 30/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:0120.4A.O30.08.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Schutzgeländer-Zwingen für provisorische Schutzgeländer in Rohbauten, umfassend eine Gewinde-spindel sowie eine an einem Bauteil zu befestigende Zwinge mit einem unteren Widerlager und einem zu diesem parallelen und gegenüber diesem entlang einer Führung verschiebbaren oberen Widerlager, an dem ein stabförmiges Geländerteil mit Geländerhalterungen befestigt ist, wobei das untere Widerlager gegenüber dem oberen Widerlager um die Achse des oberen Widerlagers verschwenkbar ist

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen als Führung zum Verschieben des oberen Widerlagers eine Rohrhülse dient, die auf der Gewindespindel axial verschiebbar ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens jedoch 8 Prozent, seit dem 19.01.2008 zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5.171,60 EUR zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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