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Landgericht Düsseldorf, 4a O 106/08

Datum:
31.01.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 106/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:0131.4A.O106.08.00
 
Tenor:

A Die Beklagte wird verurteilt,

I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Mammographiegeräte, die ein Rahmenteil aufweisen, an dem ein drehbares Rahmenteil montiert ist, und zwar ungefähr als drehbar um eine horizontale Achse (b – b), und wobei in das Rahmenteil eine Strahlungsquelle und Einrichtungen zum Halten der Filmkassette, ebenso wie Halter für die abzulichtende Brust, die zwischen die Strahlungsquelle und die Kassettenstützeinrichtung in Lage zu bringen ist, gepasst sind, wobei die Brusthalter einen unteren Halter und einen oberen Halter aufweisen, die relativ zueinander verschieblich sind, um so die abzulichtende Brust zwischen die Halter zu pressen,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der untere Halter der Brust in Verbindung mit dem drehbaren Rahmenteil gepasst ist, am geeignetsten fest, und dass der untere Halter in so einer Position relativ zu der Drehachse (b – b) des drehbaren Rahmenteils in Lage gebracht ist, dass, wenn die abzulichtende Brust von oben mittels des verschieblichen oberen Halters gepresst wird, die Mittelachse (a – a) der Brust im Wesentlichen mit der Drehachse (b – b) des drehbaren Rahmenteils übereinstimmt, wobei die Drehung des drehbaren Rahmenteils des Geräts zum Gleichgewichthalten des Gerätes motorisiert ist,

soweit das drehbare Rahmenteil wie bei der angegriffenen Ausführungsform „Mammomat Inspiration“ allein durch das zwischen Motor und Kettenrad befindliche selbstsperrende Schneckengetriebe im Gleichgewicht gehalten wird;

II. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.04.1994 begangen hat,

und zwar unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

B Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A I. bezeichneten und seit dem 09.04.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

D Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu A I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 658 440 B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und

endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

E Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

F Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 75 % der Klägerin und zu 25 % der Beklagten auferlegt.

G Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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