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Landgericht Düsseldorf, 4 O 246/95

Datum:
06.01.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 246/95
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:0106.4O246.95.00
 
Tenor:

I.

Es wird festgestellt,

1.

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Beklagten in der Zeit vom 16. Februar 1986 bis zum 4. Juli 1995 im Geltungsbereich des deutschen Patentes X

von der Beklagten zu 2) hergestellte Halbleiter-bauelemente

gewerbsmäßig in Verkehr gebracht und/oder feilgehalten haben,

welche unter Anwendung eines Verfahrens zum Gasätzen von Aluminium und Aluminiumoxid hergestellt wurden, bei dem eine Aluminium-legierungsschicht aus zumindestens 95 % Aluminium auf eine Isolierschicht auf einem Halbleitersubstrat aufgebracht wird,

wobei die Aluminium¬legierungsschicht mit einer ätzbeständigen, ein Aluminiummuster bestimmenden Maskenschicht versehen wird, die Schichtanordnung zunächst in Gegenwart eines gasförmigen Bortrichlorids plasmageätzt wird, um jegliche Aluminiumoxid-Oberflächenschicht von der Aluminium¬legierungsschicht zu entfernen, und sodann die Aluminium¬legierungsschicht bis auf die Isolierschicht herab gasgeätzt wird,

- wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen ind dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

2.

daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 23. März 1978 bis zum 15. Februar 1986 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über den Umfang der zu I. 1. bezeichneten, zwischen dem 16. Februar 1986 und dem 4. Juli 1995 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem der Umfang der Angebote und Verkäufe sowohl bezüglich der Halbleiter¬bauelemente ersichtlich ist, die die Beklagten als Erstausrüstung oder Ersatzteil an fremde Hersteller elektronischer Geräte in Deutschland oder an solche Hersteller im Ausland von Deutschland aus geliefert haben, als auch bezüglich derjenigen Halbleiter¬bauelemente, die die Beklagten als Bestandteil von "X"-Geräten in Deutschland oder von Deutschland aus an in- oder ausländische Abnehmer angeboten oder vertrieben haben, und zwar unter Nennung

a) der jeweiligen Liefermengen, aufgeschlüsselt nach den Typenbezeichnungen der Halbleiter-bauelemente, deren Lieferzeiten und Lieferpreisen, sowie unter Angabe, ob es sich um in elektronische Geräte eingebaute Halbleiter¬bauelemente oder separat als Erstausrüstung oder Ersatzteil gelieferte Halbleiter¬bauelemente handelte,

b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie

c) des erzielten Gewinns

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Wer-

bung unter Nennung

d) der jeweiligen Angebotsmengen, Typen-bezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

- die Beklagte zu 2) die Angaben zu a), d) und e) auch für die Zeit vom 23. März 1978 bis zum 15. Februar 1986 zu machen hat.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3 Millionen DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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