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Landgericht Düsseldorf, 39 O 74/11

Datum:
30.11.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
39 O 74/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:1130.39O74.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die mit Kunden ihres Bezirks, d.h. in den Postleitzahlgebieten beginnend mit den Ziffer 0,1 und 2, 31, 37 bis 39, 49, 98 und 99 in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 21.06.2011 als Ergebnis von Aktivitäten der Klägerin zustande gekommen sind oder angebahnt wurden, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat:

Auftragsdatum

Auftragsnummer

Warenart laut Auftrag

Warenmenge laut Auftrag

Warenwert laut Auftrag

Rechnungsdatum

Rechnungsnummer

Rechnungsbetrag

Kunde mit genauer Anschrift

Stadium der Ausführung des Geschäfts bzw. des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte (§ 87 Abs. 3 HGB)

Höhe und Datum der eingegangenen Zahlungen

Im Falle von Nichtzahlungen, welche Maßnahmen zur Beitreibung der Forderung durchgeführt wurden

Annullierungen und Retouren sowie

Gründe hierfür.

Im Übrigen wird der Antrag zu 1 a) des Schriftsatzes vom 14.05.2012, soweit er nicht für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

 
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