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Die Anträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 1. Oktober 2012 in der Fassung der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2012 werden zurück gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen im Wege einstweiliger Verfügung aus Kartell- und Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit der Vermittlung der von den Antragsgenrinnen angebotenen Flugdienstleitungen im Passagierverkehr in Anspruch.
3Diesem Verfahren ist unter dem landgerichtlichen Aktenzeichen 37 O 95/12 [Kart] ein nur gegen die jetzige Antragsgegnerin zu 2. gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren vorausgegangen, in dem die jetzige Antragstellerin zuletzt beantragte,
41.
5Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihre Erklärung im Schreiben vom 16.07.2012, gerichtet an die A, in der sie die B mit Wirkung vom 18.07.2012 auffordert, keine über Internetdomains der C, nämlich
6DEFGHIJKvermittelten Buchungen von Transportleistungen der Antragsgegnerin vorzunehmen bzw. diesbezügliche Tickets auszustellen, schriftlich gegenüber der B und der A mit Wirkung bis zu einer möglichen gerichtlichen abweisenden Entscheidung dieses Antrags in einem Hauptsacheverfahren für gegenstandslos zu erklären.
72.
8Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zuzulassen, dass die Antragstellerin zu 2 auf jegliche Art und Weise und in jeglichem Umfang L- und M-Transportleistungen über Internetdomains der C, nämlich
9DEFGHIJK
10anbietet, absetzt oder vermittelt.
11Diesen Anträgen hat das Gericht mit Beschlussverfügung des Vorsitzenden vom 2. August 2012 zunächst entsprochen. Mit dem am 11. September 2012 verkündeten Urteil wurde die Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin zu 2. hin aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verweisen, dass das Bestehen eines Verfügungsgrundes für den Erlass der beantragten Leistungsverfügung nicht dargelegt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des den Parteien bekannten Urteils verwiesen, gegen das die Antragstellerin Berufung eingelegt hat. Das Verfahren ist derzeit in zweiter Instanz unter dem Aktenzeichen VI-U 15/12 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig.
12Die Antragstellerin betreibt u.a. die Internetportale D, F, G, H, I, J, und K, über die sie die Buchung von Flugreisen anbietet und die sich – wie derartige Portale allgemein – dadurch auszeichnen, dass sie den Kunden einen Überblick über die Preisangebote verschiedenster Airlines für die jeweils gewünschten Flugverbindungen bieten. Darüber hinaus betreibt die Anmtragstellerin u.a. Internet – Reiseportale, wie z.B. U, über die Pauschalreisen und Flüge gebucht werden können. Die Antragstellerin fungiert dabei - wie ein Reisebüro - als Vermittler der angebotenen Leistungen.
13Die Vermittlung der Flugtickets an die Endkunden wird nicht direkt mit den Fluggesellschaften sondern über die A („A“) abgewickelt. A ist der größte konzernunabhängige Flugticketgroßhändler („Consolidator“) in Deutschland und vermittelt Reisebüros, Reiseveranstaltern und Internetportalen Flugtickets von über 170 Fluggesellschaften. Die Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. haben A vertraglich das Recht eingeräumt, Flugtickets über die von ihnen angebotenen Flugleistungen auszustellen.
14Die Einbindung von A in das Buchungsverfahren auf den Portalen der Antragstellerin ist so gestaltet, dass die einzelnen Online - Buchungen elektronisch an A weitergeleitet werden. A erstellt die Tickets und versendet sie sowie die Reisepläne und die Rechnungen unter Nennung der jeweiligen Portale an die Kunden. Die Abrechnung zwischen der Antragstellerin und A erfolgt monatlich. Die Tickets werden über die IATA – Nummer der A ausgestellt. Gegenüber den Fluggesellschaften tritt nur A auf, gegenüber den Kunden handelt die Antragstellerin unter der jeweiligen Bezeichnung des Portals, über das gebucht wurde.
15Den technischen Zugang zum Angebot der Antragsgegnerinnen hat die Antragstellerin über die V („V“) organisiert. V betreibt ein Computerreservierungssystem, über das u.a. Reisebüros Informationen und Vakanzen abfragen können. Um diesen Service nutzen zu können, verwendet die Antragstellerin so genannte „Office IDs“.
16Die Antragstellerin erhält bei der Vermittlung von Flugreisen in der Regel keine Entgelte von den Fluggesellschaften und ist somit - wie andere Online - Reisebüros auch - darauf angewiesen, andere Einnahmequellen zu erschließen. Einnahmen erzielt sie im Wesentlichen durch sogenannte Segmentincentives, d.h. insbesondere durch die Vermittlung von Drittleistungen anlässlich der Reise (wie z.B. Reiserücktrittsversicherungen) und durch die Erhebung von Serviceentgelten.
17Die Antragsgegnerin zu 1. ist die Muttergesellschaft des L - M – Konzerns, welcher durch den Zusammenschluss der Fluggesellschaften L und M (M) im Jahr 2004 entstanden ist. Sie hält 100% der Anteile an der Antragsgegnerin zu 2. und ist an der Antragsgegnerin zu 3. mit 99,1% der Dividenden- und 49% der Stimmrechte beteiligt.
18Im Dezember 2011 übersandte L - M „Wichtige Anweisungen für Online-Verkäufe von Luftverkehrsprodukten“ an Reisevermittler (vgl. Anlage 13 zur Antragsschrift). Die Antragstellerin erhielt dieses Schriftstück von dritter Seite und stimmte den in ihm enthaltenen Anweisungen nicht zu. Im Januar 2012 rügte L M angebliche Verstöße der Antragstellerin gegen die „Anweisungen“. Die Antragstellerin wies die Rügen zurück. Im Februar 2012 willigte sie – ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht - ein, Änderungen bezüglich einzelner der „Rügen“ vorzunehmen und sagte u.a. zu, Google AdWords nicht mehr in Bezug auf „L“ zu verwenden sowie einzelne Änderungen an den Buchungsabläufen vorzunehmen.
19Am 16. Juli 2012 erhielt die Antragstellerin von A das als Anlage 6 zur Antragsschrift vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin zu 2. übermittelt, mit dem A aufgefordert wurde, die Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin binnen zwei Tagen abzubrechen und keine Buchungen mehr abzuwickeln, die über die Portale der Antragstellerin generiert wurden, soweit dies Dienstleistungen der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. betrifft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des in Kopie vorgelegten Schreibens verwiesen.
20Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 (vgl. Anlage 9 zur Antragsschrift) kündigte die Antragsgegnerin zu 2. an, den Zugriff der Antragstellerin auf „unsere Inhalte“ ab dem 20. Juli 2012 zu beschränken. Mit E-Mail vom 25. Juli 2012 (vgl. Anlage 21 zur Antragsschrift) unterrichtete V die Antragstellerin darüber, dass L – M V aufgefordert habe, die Office IDs der Antragstellerin zu nennen. Dies ist indes bisher nicht geschehen.
21Die Antragstellerin behauptet, innerhalb des Konzerns der Antragsgegnerin zu 1. gebe es eine Schnittstellefunktion, die einheitlich für den Gesamtkonzern das Onlinegeschäft betreue, wegen der Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vortrags wird auf die Ausführungen auf S. 7 und 8 der Antragsschrift vom 1. Oktober 2012 verwiesen.
22Wirtschaftlich und als solches unstreitig sei der aus den Antragsgegnerinnen gebildete Konzern eine der führenden und größten europäischen Fluggesellschaften und Gründungsmitglied der Luftfahrtallianz N. In Europa seien die Antragsgegnerinnen mit 69,8 Mio. beförderten Flugpassagieren im Jahr 2010 die größte Gesellschaft. Der Konzern vertreibe –unstreitig - seine Transportdienstleistungen im Passagierverkehr einerseits über Flugticketgroßhändler, wie z.B. A, und andererseits online über ihre eigenen Websites.
23Seit einigen Monaten versuche L – M das Geschäft der Internetportale zu behindern. Dies knüpfe an ähnliche Entwicklungen in den USA an.
24Sie habe die Verwendung von Google AdWords in Bezug auf die Antragsgegnerin vollständig eingestellt. Die von den Antragsgegnerinnen monierten Buchungsabläufe seien in Bezug auf die auf den deutschen Markt ausgerichteten Portale vollständig und in Bezug auf ausländische Portale schritt- und teilweise behoben worden.
25In den Anlagen zu dem Schreiben der Antragsgegnerin zu 2. an A vom 16. Juli 2012 seien acht angebliche Verstöße der Antragstellerin dargestellt worde, die allesamt das auf französische Kunden ausgerichtete Buchungsportal H betroffen hätten. Ein behaupteter Verstoß betreffe das Erscheinen einer AdWord-Anzeige von H auf der französischen Website von Google oberhalb der natürlichen Suchergebnisse. Diese Anzeige sei u.a. bei Eingabe des Suchworts „L“ erschienen. Die weiteren von der Antragsgegnerin behaupteten Verstöße beträfen insgesamt sieben Beschwerden von Kunden über den Kundenservice bei Buchungen über das französische Portal H. Konkret gehe es hierbei um Beanstandungen von Kunden bzgl. Umbuchungen, Stornierungen und Kreditkartengebühren. Diese sieben Beschwerden seien unbegründet und fielen zudem in Bezug auf die Gesamtzahl der vermittelten Flugtickets der Antragsgegnerin nicht ins Gewicht.
26Da die L M, eine der bedeutendsten Fluggesellschaften in Europa sei und das Geschäftsmodell der Antragstellerin ganz wesentlich auf der Preisvergleichsfunktion beruhe, sei sie, die Antragstellerin, zwingend darauf angewiesen, Tickets der Antragsgegnerin vermitteln zu können, ansonsten drohe das wirtschaftliche Aus für den Betrieb ihrer Flugreiseportale. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, die Antragsgegnerinnen verfügten über eine marktbeherrschende Stellung in dem relevanten Markt der von ihnen erbrachten Flugdienstleistungen außerdem handele es sich bei den Antragsgegnerinnen um relativ marktstarke Unternehmen im Sinne der §§ 20 Abs. 2 und 4 GWB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Antragstellerin zu den vermeintlichen Verfügungsansprüchen wird auf die Ausführungen auf S. 24 ff. der Antragsschrift unter den Gliederungspunkten B und C I. Bezug genommen.
27Die Antragstellerin beantragt,
281. den Antragsgegnerinnen zu untersagen, die A, B und andere Consolidatoren, insbesondere O, P und Q aufzufordern, keine über Internetdomains der C, nämlich
29D
30F
31G
32H
33I
34J
35K
36vermittelten Buchungen von Transportleistungen der Antragsgegnerinnen vorzunehmen bzw. diesbezügliche Tickets auszustellen.
372. den Antragsgegnerinnen zu untersagen, die R, die S, die T oder andere Konzerngesellschaften der R aufzufordern, die Nummern von Ticket-Buchungskonten („Office IDs“) der Antragstellerin an die Antragsgegnerinnen herauszugeben.
383. die Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 3 zu verpflichten, bis zu einer möglichen gerichtlichen abweisenden Entscheidung dieses Antrags in einem Hauptsacheverfahren, es zuzulassen, dass die Antragstellerin L- und M-Transportleistungen über Internetdomains der C, nämlich
39D
40F
41G
42H
43I
44J
45K
46anbietet, absetzt oder vermittelt.
474. den Antragsgegnerinnen anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. bis 3. ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, festgesetzt werden kann.
48Die Antragsgegnerinnen beantragen,
49die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.
50Die Antragsgegnerinnen halten die in diesem Verfahren gestellten Anträge der Antragstellerin für unzulässig. Sie vertreten die Auffassung, die Antragsgegnerin zu 1. sei nicht passivlegitimiert. Sie sei als Fluggesellschaft nicht registriert, führe keine Flüge durch und verkaufe oder vermittle keine eigenen Flugtickets. Als reine Finanzholding verwalte sie vorrangig das Vermögen und übe weder die operative noch die strategische Leistung ihrer Tochtergesellschaften aus.
51Die Antragsgegnerinnen halten ihr Vorgehen für gerechtfertigt. Ihnen gehe es insbesondere darum, das rechtswidrige - insbesondere gegen Verbraucherschutzrecht verstoßende - Verhalten der Antragstellerin zu unterbinden. Wegen der Einzelheiten ihrer Ausführungen hierzu wird auf die Antragserwiderung vom 22. Oktober 2012 und den im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schriftsatz vom 29.Oktober 2012 verwiesen.
52Die Antragsgegnerin behauptet weiter, dass die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit durch die Nichtzulassung zur Vermittlung von L -und M – Tickets nicht wesentlich eingeschränkt sei. Insbesondere nutze die Antragstellerin verschiedene Vertriebskanäle, um – als solches unstreitig - nach wie vor Tickets der Antragsgegnerin und der M zu verkaufen. Zudem sei es der Antragstellerin auch weiterhin möglich Preisvergleiche über ihr Preisvergleichssystem unter Einbeziehung von L und M durchzuführen. Zudem mache die Vermittlung von Flugtickets nur einen Teil der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin aus.
53Mit einstweiliger Verfügung vom 2. Oktober 2012 hat das Landgericht Berlin (105 O 91/12) die A verpflichtet, bis zum 31. März 2013 Flugscheine für sämtliche über die Internetdomains der Antragstellerin vermittelten Buchungen von Transportleistungen der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. auszustellen.
54Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Antragsgegnerinnen als Anlage 1 zur Antragserwiderung zur Akte gereichten Entscheidungskopie verwiesen.
55Entscheidungsgründe:
56Den in diesem Verfahren geltend gemachten Anträgen der Antragstellerin ist nicht zu entsprechen. Die Anträge sind unzulässig, weil das für eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis, der so genannten Verfügungsgrund nicht festgestellt werden kann.
57Das einstweilige Verfügungsverfahren ist darauf ausgerichtet, eine vorläufige Sicherung (im Einzelfall auch die Befriedigung) von Ansprüchen bzw. Rechtsverhältnissen durch eine - im Vergleich zum ordentlichen Klageverfahren - schnell ergehende Entscheidung zu erreichen. Um eine schnelle Entscheidung treffen zu können, ist das Verfahren als summarisches Verfahren ausgestaltet, d.h. an die Feststellung der der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen werden geringere Anforderungen gestellt als in einem ordentlichen Klageverfahren und auch die Verteidigungsmöglichkeiten der Antragsgegner sind im einstweiligen Verfügungsverfahren beschränkt. Um die Entscheidung in einem derart summarisch durchgeführten Verfahren, das eine geringere Gewähr für die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung bietet, zu rechtfertigen, bedarf es eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, dass grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls unter Anlegung eines objektiven Maßstabs die besondere Eilbedürftigkeit der beantragten Entscheidung zu bejahen ist (vgl. zum Vorstehenden: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., RN 48 f.). Dabei ist das Bestehen eines solchen Verfügungsgrundes für jeden Streitgegenstand und im Verhältnis zu jedem in der Anspruch genommenen Antragsgegner gesondert festzustellen (vgl. OLG Stuttgart, NJWE - WettbR 1996, 111, 112; Ahrens / Schmuckle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 45, RN 35, 48).
581.
59Soweit die von der Antragstellerin gestellten Anträge (auch) gegen Antragsgegnerinnen zu 1. und 3., die an dem vorangegangenen Verfahren nicht beteiligt waren, gerichtet sind, fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsgrund, weil die Antragstellerin trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor sie mit ihrer Antragsschrift vom 1. Oktober 2012 auch gegen diese beiden Antragsgegnerinnen vorging.
60Von dem ihren Verfügungsanträgen zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Antragstellerin bereits im Juli 2012 Kenntnis, wie sich aus ihrem eigenen Sachvortrag und aus dem Umstand ergibt, dass sie die Antragsgegnerin zu 2. bereits Anfang August 2012 im Wege einstweiliger Verfügung in Anspruch genommen hat. Es wäre ihr unschwer möglich gewesen, bereits dieses erste Verfahren auch gegen die weiteren Antragsgegnerinnen, insbesondere die Antragsgegnerin zu 3. zu betreiben. Nach Ablauf eines Monats (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2007, Az. VI - U Kart. 22/07 - Dentalfachmesse, zitiert nach juris und Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2011 - 14c O 125/11, Beck RS 2011, 22569) seit Kenntniserlangung bedarf es weiterer Darlegungen, warum die Antragstellung nicht früher erfolgte. Zwar kann im Falle einer erfolgten Abmahnung oder eines gütlichen Einigungsversuches eine zweimonatige Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Stellung des Verfügungsantrages regelmäßig noch als unschädlich angesehen werden (vgl. OLG Düsseldorf in MMR 2008, 331 und NJWE-WettbR 1999, 15). Im Entscheidungsfall sind aber zwischen der Kenntnis der Antragstellerin von dem beanstandeten Verhalten auf Seiten der Antragsgegnerinnen und der Einreichung des neuen Verfügungsantrags bei Gericht am 1. Oktober 2012 mehr als zwei Monate vergangen, so dass ein Fortbestsand der Dringlichkeit nur im Ausnahmefall angenommen werden könnte. Dass ein solch besonderer Fall hier unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls anzunehmen wäre, ist nicht dargetan. Die Verfügungsklägerin könnte sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Zuwarten mit der Inanspruchnahme der Antragsgenerinnen zu 1. und 3. auf einer fehlerhaften rechtlichen Einordnung der Passivlegitimation dieser Antragsgegnerinnen beruhte. Denn eine solche Fehleinschätzung wäre für die Frage der Dringlichkeitswiderlegung nicht erheblich. Für die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit kommt es allein auf die Kenntnis des beanstandeten Verhaltens der Antragsgegnerinnen und nicht auf dessen zutreffende rechtliche Bewertung an (vgl. LG Düsseldorf a.a.O. und Ahrens / Schmuckle, a.a.O., RN 24).
612.
62Hinsichtlich der gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichteten Anträge zu 1. und 2. kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Mit diesen Anträgen wird die Sicherung von Unterlassungsansprüchen geltend gemacht. Das beanstandete Verhalten, auf das diese Ansprüche gestützt wird, war der Antragstellerin bereits im Juli 2012 bekannt, so dass diese Anträge unschwer bereits in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren hätten gestellt werden können.
633.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
65Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
66Streitwert: € 500.000,00