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Landgericht Düsseldorf, 36 O 32/11

Datum:
31.08.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
36 O 32/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:0831.36O32.11.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Beförderung der Sendung vom 16.03.2010, Speditionsauftrags-Nummer x, Sendungs-Nummer der Beklagten x, Brutto-Gewicht 676 kg, 2 Einwegplatten zu je 120 x 80 x 130 cm, von der Versenderin Firma x, Abholung am 16.03.2010, zur Empfängerin Firma x, Vorgangs-Nr. der Beklagten x, folgende Auskünfte zu erteilen:

1. Zum Vorlauf von der Abholstelle zum Versanddepot:

a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten ausführenden Frachtführers, der das Gut an der Abholstelle abgeholt hat?

b) Wie lautet der Name des Fahrers, der das Gut an der Abholstelle abgeholt hat?

2. Zum Umschlag im Versanddepot:

a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten Betreibers des Versanddepots, bei dem das Gut nach der Vorholung einging?

b) Wurde die streitige Sendung im Versanddepot einer Schnittstellenkontrolle unterzogen?

c) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 2 b) bejaht wird:

War die Sendung im Wareneingang des Versanddepots vollständig und äußerlich einwandfrei?

d) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 2 b) bejaht wird:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Ausdruck des Schnittstellenprotokolls herauszugeben.

3. Zum Hauptlauf nach Frankreich:

a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten ausführenden Frachtführers, der das Gut vom Versanddepot zum Empfangsdepot nach Frankreich gefahren hat oder fahren sollte?

b) Wie lautet der Name des Fahrers?

4. Zum Umschlag im Empfangsdepot:

a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten Betreibers des Empfangsdepots, bei dem das Gut nach dem Hauptlauf einging oder eingehen sollte?

b) Hilfsweise für den Fall, dass die streitige Sendung im Empfangsdepot einging:

Wurde die streitige Sendung im Empfangsdepot einer Schnittstellenkontrolle unterzogen?

c) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 4 b) bejaht wird:

War die Sendung im Wareneingang des Empfangsdepots vollständig und äußerlich einwandfrei?

d) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 4 b) bejaht wird:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Ausdruck des Schnittstellenprotokolls herauszugeben.

5. Zum beklagtenseits vorgerichtlich behaupteten schadensursächlichen Verkehrsunfall:

a) Auf welchem Beförderungsabschnitt (Hauptlauf, Nachlauf, Umfuhr) kam es zu dem Unfall, in dessen Verlauf die streitige Sendung beschädigt worden sein soll?

b) Wann genau (Tag, Uhrzeit) kam es zu diesem Verkehrsunfall?

c) Wo genau (Ort, Straße, Straßenhöhe bzw. Kilometrierung) kam es zu diesem Verkehrsunfall?

d) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des ausführenden Frachtführers, dessen Fahrzeug in diesen Unfall verwickelt war?

e) Wie lautet der Name seines Fahrers, der im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat?

f) Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen?

g) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage Nr. 5 f) bejaht wird:

Wie lautet die Bezeichnung und Anschrift der für die Unfallaufnahme zuständigen Stelle und deren Geschäftszeichen?

II.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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