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Landgericht Düsseldorf, 34 O 248/11

Datum:
22.08.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 O 248/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:0822.34O248.11.00
 
Tenor:

1.

Den Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, untersagt,

zum Zwecke der Werbung für Webseitenerstellungs- und/oder Webseitenhostingleistungen mit Nichtverbrauchern per Telefonanruf Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn nicht entweder der kontaktierte Nichtverbraucher vor der telefonischen Kontaktaufnahme in diese Werbung eingewilligt hat oder im Einzelfall aufgrund des Vorliegens konkreter Umstände im Zeitpunkt der telefonischen Kontaktaufnahme, die über den bloß abstrakten Bedarf des kontaktierten Nichtverbrauchers an dem beworbenen Angebot hinausgehen, die Annahme gerechtfertigt ist, dass der kontaktierte Nichtverbraucher ein sachliches Interesse an dieser Art der Werbung hat,

insbesondere, wenn dies geschieht wie in dem Telefonanruf der Beklagten zu 1) vom 23.03.2011 bei der A Berlin-Mitte GmbH, bei der die A Berlin-Mitte GmbH in die telefonische Kontaktaufnahme zuvor weder eingewilligt hatte noch bereits eine Geschäftsbeziehung bestand und in dem Vertretertermin seitens der Beklagten zu 1) ein Vertragsformular über einen Internet-System-Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 4 Jahren zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, dessen Gesamtvertragswert innerhalb der Mindestlaufzeit sich auf EUR 10.804,01 belief.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziffer 1. bezeichneten Verletzungshandlungen, soweit diese seit dem 23.03.2011 begangen wurden.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die im Klageantrag zu 1 bezeichneten Verletzungshandlungen, soweit diese seit dem 23.03.2011 begangen wurden, entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 2.373,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen.

5.

Im übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,-- €.

 
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