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Landgericht Düsseldorf, 32 O 72/12

Datum:
29.11.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
32. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 O 72/12
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:1129.32O72.12.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt,

a)      dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 06.07.2012, wonach die Anteile der Klägerin zu 1.) an der Beklagten aus wichtigem Grund eingezogen werden, nichtig ist,

b)      dass das Geschäftsführer-Dienstverhältnis des Klägers zu 2. ungeachtet des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 06.07.2012, wonach der Kläger zu 2.) mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abberufen wird, fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

 
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