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Landgericht Düsseldorf, 32 Ns 80/10

Datum:
24.01.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
32. kleine Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 Ns 80/10
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:0124.32NS80.10.00
 
Rechtskraft:
01.02.2012
 
Tenor:

Die Berufungen werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten herabgesetzt

wird.

Die durch die Berufung der Angeklagten veranlassten Kosten des Ver-

fahrens sowie ihre insoweit entstandenen Auslagen trägt die Angeklagte.

Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten des

Verfahrens sowie die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-

gen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 
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