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Landgericht Düsseldorf, 2a O 402/10

Datum:
31.10.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 402/10
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:1031.2A.O402.10.00
 
Tenor:

„CONVERSE“ und/oder „ Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

gekennzeichnet sind, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland  anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Schuhe nicht nachweislich durch die Klägerin oder mit ihrer Zustimmung hergestellt und im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;

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gekennzeichnet sind, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Schuhe nicht nachweislich durch die Klägerin oder mit ihrer Zustimmung hergestellt und im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;

a)      Namen und Adressen des Herstellers und/oder Lieferanten der Waren gemäß Ziffern 1.und 2,

b)      Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer der Waren gemäß Ziffern 1. und 2.,

c)      Menge der bestellten, eingeführten, erhaltenen und ausgelieferten Waren gemäß Ziffern 1. und 2.,

d)     die Angebots-/Lieferzeiten sowie die Angebots-/Lieferpreise der Waren gemäß Ziffern 1. und 2.,

e)      den Umfang der für die Waren gemäß Ziffern 1. und 2. betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und Empfänger,

f)       die für Waren gemäß Ziffern 1. und 2. nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, den erzielten Bruttoumsatz und den erzielten Gewinn,

dies alles in Form eines nach EAN-Nummern gegliederten Verzeichnisses und unter Vorlage gut lesbarer Kopien, insbesondere der Bestellschreiben an den/die Lieferanten, dessen/deren Auftragsbestätigungen, der Lieferscheinrechnungen sowie der Lieferscheine/-rechnungen an die gewerblichen Abnehmer;

 
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