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Landgericht Düsseldorf, 2a O 203/11

Datum:
11.01.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a O Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 203/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:0111.2A.O203.11.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, das Kundendienstbüro des Klägers im elektronischen Telefonbuch (www.dastelefonbuch.de) und in der nächsten Ausgabe des Telefonbuchs „Das Telefonbuch“ als Printmedium, welches die Region … einschließt, unter „ ….“ aufzuführen oder aufführen zu lassen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 8.000,-, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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