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Landgericht Düsseldorf, 1 O 167/11

Datum:
21.02.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 167/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:0221.1O167.11.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.344,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der A im Nennwert von 35.000 €.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der A im Nennwert von 35.000 € resultieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der von dem Kläger erworbenen A im Nennwert von 35.000 € in Verzug befindet.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 39% und die Beklagte zu 61%.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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