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Landgericht Düsseldorf, 4b O 177/10

Datum:
05.07.2011
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 177/10
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2011:0705.4B.O177.10.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Patentrecht
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Aus-kunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte vom 2. März 2010 bis zum 3. Januar 2011 die nachfolgenden Handlungen begangen hat,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage zu werben, dass die nachfolgend einge-blendete Stielstütze der A. GmbH für Schneeschieber mit Stecksystem durch ein Patent geschützt ist,

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insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

-Abbildung-

und/oder

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage zu werben, dass das nachfolgend einge-blendete Umrüstset der A. GmbH einen Bolzen aufweist, der passend für A. Schneeschieber mit einer Stielstütze ist, die durch ein Patent geschützt ist,

-Abbildung-

c) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage zu werben,

aa) dass der Schneeschieber B. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wie-dergegeben:

-Abbildung-

und/oder

bb) dass der Schneeschieber C. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

-Abbildung-

und/oder

cc) dass der Schneeschieber D. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wie-dergegeben:

-Abbildung-

und/oder

dd) dass der Schneeschieber E. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wie-dergegeben:

-Abbildung-

und/oder

ee) dass der Schneeschieber F. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

-Abbildung-

und/oder

ff) dass der Schneeschieber G. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist, insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

-Abbildung-

und/oder

gg) dass der Schneeschieber H. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

-Abbildung-

und/oder

hh) dass der Schneeschieber I. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

-Abbildung-

und/oder

ii) dass der Schneeschieber J. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wie-dergegeben:

-Abbildung-

und/oder

jj) dass der Schneeschieber K. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgender wiedergegeben:

-Abbildung-

und/oder

kk) dass der Schneeschieber L. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

-Abbildung-

und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbeaussagen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.080,50 Euro zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin vom 2. März 2010 bis 3. Januar 2011 allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin wegen zu vollstreckender Kosten ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 12.100,- vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union an-sässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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