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Landgericht Düsseldorf, 4a O 384/01

Datum:
13.09.2011
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 384/01
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2011:0913.4A.O384.01.00
 
Tenor:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung

- wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündli¬

che Verhandlung - untersagt,

gegenüber gegenwärtigen und potentiellen Kinden des Antrag¬stellers folgende Behauptung aufzustellen: Zumindest eines der folgenden Patente

- Europäisches Patent X

- US-Patent X

- Europäisches Patent X

- Europäisches Patent X

- 2

werde verletzt, wenn die ECM-Anlage des Antragstellers

in Deutschland zum Einsatz gelangt,

insbesondere, wenn dies durch folgendes Schreiben geschieht

X

Patente zur Durchflusseinstelfung von Spritzlochbohrungen - ECM-Kalibrieren

Sehr geehrter Herr X,

die Firma X ist Inhaber des grundlegenden Verfahren-Patentes zum Kalibrieren mittels ECM, Europäisches Patent _X und US-Patent X. Darüber hinaus haben wir die exklusive Lizenz der Patente X und X zum weiteren Schutz der Düsenbearbeitung durch elektrochemisches Durchfluss¬einstellen.

Wir sind der Auffassung, dass die von Ihnen bei der Firma X, georderte ECM-Anlage für den Fall, dass diese in Ihrem Hause zum Einsatz gelangen wird, mit zumindest einem der im Betreff genannten Patente kollidieren wird. Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass die Firma X keine Lizenz auf oben aufgeführte Patente besitzt. Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne zu einem klärenden Gespräch zur Verfügung und verbleiben

mit freundlichem Gruß

II. Den Antragsgegnern werden für jeden Fall der Zuwiderhand¬lung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvoll¬streckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhand¬lung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

III. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern - als Gesamtschuldnern - auferlegt.

IV. Bei Zustellung ist diesem Beschluß eine beglaubigte Ab¬schrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V. Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

 
 

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