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Landgericht Düsseldorf, 4a O 288/08

Datum:
10.03.2011
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 288/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2011:0310.4A.O288.08.00
 
Tenor:

Der Antrag vom 02.11.2010 auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 08.12.2008 wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfah-rens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte darf die Zwangsvollstreckung der Verfügungskläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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