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Landgericht Düsseldorf, 4a O 143/10

Datum:
10.11.2011
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 143/10
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2011:1110.4A.O143.10.00
 
Sachgebiet:
Patentrecht
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand¬lung fest-zu¬setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – er-satzweise Ordnungshaft – oder einer Ord¬nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zu¬widerhandlung bis zu insge-samt zwei Jahren, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsfüh¬rer, zu unterlassen

pharmazeutische Zusammensetzungen, die das durch ein Verfah¬ren zur Herstellung eines Moleküls, das in Bezug auf ein spezielles Target Bindungsspezifität aufweist, unmit¬telbar her¬gestellte Erzeugnis Ranibizumab enthalten, wobei das Ver-fah¬ren umfasst:

1.1 das Herstellen einer Population filamentöser Bakteriophagenpartikel, die an ihrer Oberfläche eine Po-pulation von Bindungsmolekülen mit einer Bandbreite von Bindungseigenschaften präsentieren,

1.1.1. die Bindungsmoleküle Antigenbin-dungsdomä¬nen für spezifische kom-plementäre Bindungs¬paarelemente aufweisen,

1.1.1.a die Bindungsmoleküle werden auf der Ober-flä¬che der filamentösen Bakteriophagenpartikel durch die Fu¬sion mit einem Gen-III-Protein der filamentösen Bakteriophagenpartikel präsen¬tiert,

1.1.2. jedes filamentöse Bakteriophagenpartikel ent-hält Nucleinsäure, die für das Bindungsmo¬le-kül kodiert,

1.1.3. das Bindungsmolekül wird aus der Nucleinsäure exprimiert und von dem Partikel auf der Oberfläche präsentiert;

1.2 das Selektieren eines filamentösen Bakteriophagen-partikels, das ein Bindungsmolekül mit ei¬ner gewünschten Bindungseigenschaft präsentiert, durch Kontaktieren der Population filamentöser Bakteriophagenpartikel mit einem bestimmten Target, so dass einzelne Bindungsmoleküle mit der gewünschten Bindungseigenschaft, die auf filamentösen Bakteriophagenpartikeln präsentiert werden, an das Tar-get binden;

1.3 das Trennen von gebundenen filamentösen Bakteriophagenpartikeln von dem Target;

1.4 das Gewinnen abgetrennter filamentöser Bakterio-pha¬genpartikel, die ein Bindungsmolekül mit der gewünschten Bindungseigenschaft präsentieren;

1.5 das Isolieren von Nucleinsäure, die für das Bin¬dungsmo-le¬kül kodiert, aus den abgetrennten filamentösen Bakteriophagenpartikeln;

1.6 das Insertieren von für das Bindungsmolekül kodie¬render Nucleinsäure oder ein Fragment oder Derivat davon mit Bindungsspezifität in Bezug auf das Target in einem re-kombinanten System; und

1.7 das Produzieren eines von den filamentösen Bakteriophagenpartikeln getrennten Moleküls mit Bin-dungsspezifität für das Target in dem rekombi¬nanten System, worin das Molekül das Bindungs¬molekül oder ein Fragment oder Derivat davon mit Bindungsspezifität für das Target ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Ver¬kehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge¬nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besit¬zen;

2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be-klag¬ten die in Ziffer I. 1. bezeichne¬ten Handlungen seit dem 03.09.2009 be¬gangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen der bestellten Erzeug¬nisse so-wie der Namen und Anschriften der Her¬steller, Liefe-ranten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufge-schlüs¬selt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen so¬wie der Namen und An¬schriften der Abnehmer, einschließlich der Ver-kaufsstel¬len, für welche die Erzeugnisse bestimmt wa¬ren,

c) der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Ange¬bots-mengen, -zeiten und -preisen und Ty¬penbe¬zeichnungen sowie der Namen und An¬schriften der An¬gebotsempfän-ger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs¬zeit¬raum und Ver¬breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge¬schlüssel-ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Angaben zu dieser Ziffer erst hinsichtlich der seit 28.11.2009 begangenen, in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen zu leisten sind,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffern a) und b) die Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheim¬haltungswürdige Details außerhalb der rechnungs-pflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

und wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Ab-nehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin ei¬nem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegen¬heit verpflichte¬ten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Be¬klagten dessen Kosten tragen und ihn ermäch¬tigen und ver¬pflichten, der Klägerin darüber Auskunft zu er¬teilen, ob ein be¬stimmter Angebotsempfänger in der Rech¬nungslegung enthal¬ten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind,

1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Zif¬fer I. 1. bezeichneten, seit dem 28.11.2009 begangenen Handlungen ent¬standen ist und noch ent¬stehen wird;

2. der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.09.2009 bis 27.11.2009 begangenen Handlungen eine an-gemessene Entschädigung zu zahlen.

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mit¬telbaren Besitz oder Eigentum befind¬lichen, unter I. 1. be-zeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treu¬händer zum Zwe¬cke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 1) - Kosten her¬auszugeben.

IV. Im Übrigen wird die Klage abweisen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbe¬dingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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