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1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am 09.11.1965 geborenen und am 30.05.2007 verstorbenen O. ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2008 (Datum der Rechtshängigkeit) zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der unter 1. genannten Erbengemeinschaft sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die im Anschluss an die Operation vom 09.05.2007 aufgrund des Unterlassens weiterer diagnostischer Maßnahmen in der Nacht vom 10.05.2007 nach Fehlen des Fußpulses sowie in dieser Nacht aufgrund der verzögert vorgenommenen Verlegung in eine gefäßchirurgische Abteilung entstanden sind oder entstehen werden, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter 1. genannte Erbengemeinschaft gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Zahlung der nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.360,92 € freizustellen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 67 % die Klägerin selbst, 33 % die Beklagte zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen 67 % die Beklagte zu 1) selbst, 33 % die Klägerin. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).
6.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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3 O 91/08 |
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Verkündet am 22.12.2011 Q. Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3A.,
4Klägerin,
5Prozessbevollmächtigte: B.
6g e g e n
71. X.
8Beklagte,
9Prozessbevollmächtigte: Z.
10hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht G.
11für R e c h t erkannt:
121.
13Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am 09.11.1965 geborenen und am 30.05.2007 verstorbenen O. ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2008 (Datum der Rechtshängigkeit) zu zahlen.
142.
15Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der unter 1. genannten Erbengemeinschaft sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die im Anschluss an die Operation vom 09.05.2007 aufgrund des Unterlassens weiterer diagnostischer Maßnahmen in der Nacht vom 10.05.2007 nach Fehlen des Fußpulses sowie in dieser Nacht aufgrund der verzögert vorgenommenen Verlegung in eine gefäßchirurgische Abteilung entstanden sind oder entstehen werden, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
163.
17Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter 1. genannte Erbengemeinschaft gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Zahlung der nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.360,92 € freizustellen.
184.
19Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
205.
21Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 67 % die Klägerin selbst, 33 % die Beklagte zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen 67 % die Beklagte zu 1) selbst, 33 % die Klägerin. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).
226.
23Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
24T a t b e s t a n d :
25Die Klägerin nimmt als einer der Erben ihres verstorbenen Ehemannes D.t (im Folgenden: Patient) sowie aus eigenem Recht die Beklagten als Gesamtschuldner aus ärztlichem Behandlungsvertrag in Anspruch. Die Beklagte zu 1) betreibt das T. Der Beklagte zu 2) ist Orthopäde und Belegarzt bei der Beklagten zu 1). Der 1965 geborene und 2007 verstorbene Patient wurde im Krankenhaus der Beklagten zu 1) stationär vom 07.02. bis 14.02.2007 und vom 05.05. bis 30.05.2007 behandelt.
26Der Patient wurde am 07.02.2007 wegen eines diskogenen Schmerzsyndroms (d.h. anhaltender bandscheibenbedingter Schmerz) stationär aufgenommen. Er wurde am 07.02.2007 durch den Beklagten zu 2) als Belegarzt operiert. Bei der Operation wurden durch einen linksretroperitonealen Zugang (d.h. Umgehung des Bauchraums von seitlich) zwei Kunststoff-Inlay-Bandscheibenprothesen in L4/5 und L5/S1 implantiert. Im Verlauf der Operation kam es zu einer linksseitigen Verletzung der Vena cava inferior (d.h. untere Hohlvene, ein kräftiges Blutgefäß im Brust- und Bauchraum), die mit einer Naht versorgt wurde. Eine postoperative Blutungsanämie (d.h. Blutarmut) trat ein. Diese wurde mit zwei Erythrozyten-Konzentraten behandelt. Kurzzeitig trat ein Hämatom auf. Der Patient wurde am 14.02.2007 in die fachärztliche weitere ambulante Behandlung entlassen, die von der Praxisgemeinschaft des Beklagten zu 2) durchgeführt wurde.
27Am 04.05.2007 kam der Patient beim Fußballspiel zu Fall und erlitt leichte Schmerzen im Rücken. Deswegen stellte er sich am 05.05.2007 in der orthopädischen Ambulanz der Beklagten zu 1) vor. Ein Röntgenbild zeigte eine vollständige Luxation (d.h. Herausrutschen) beider Inlays. Der bei der Beklagten zu 1) angestellte Oberarzt P. riet dem Patienten zu einer operativen Revision. Der Patient wurde am 08.05.2007 stationär aufgenommen. Er wurde vom Beklagten zu 2) aufgeklärt. Er wurde am 09.05.2007 vom Beklagten zu 2) sowie dem Oberarzt P. und dem Zeugen R. operiert. Bei der Operation war ein Vertreter der Herstellerfirma der M., anwesend. Die Operation gestaltete sich aufgrund von Verwachsungen schwierig. Die Seite des OP-Zugangs wurde sowohl von einem rechtsretroperitonealen Zugang intraoperativ als auch linksretroperitoneal versucht. Um 17.00 Uhr hatte der Patient weniger als 2.500 ml Blut verloren. Bis 18.00 Uhr hatte er insgesamt 4.000 ml Blut verloren. Während der Operation wurde auf telefonische Anfrage der gefäßchirurgische Y. - ab etwa 18.30 Uhr - aus dem L. hinzugezogen. Bei der über 10 Stunden (11.00 Uhr bis 21.15 Uhr) dauernden Operation verlor der Patient insgesamt 5.500 ml Blut. Nach der Operation wurde der Patient zunächst weiter im Krankenhaus der Beklagten zu 1) behandelt, auf der Intensivstation von der dortigen Ärztin C. und dem Arzt U.. Eine Visite fand um 22.30 Uhr statt. Der Patient klagte in der Nacht zum 10.05.2007, gegen 0.00 Uhr, über Schüttelfrost, Taubheitsgefühl im Bein, Schmerzen und Steifheit, zudem über Kältegefühle im Bein und Lähmungserscheinungen. Der Oberarzt P. wurde gegen 1.30 Uhr hinzu gerufen. Ein Puls im Bein war gegen 1.30 Uhr nicht mehr feststellbar. Die Beine schwollen an. Der Patient wurde am 10.05.2007 um 3.00 Uhr nachts mit der Verdachtsdiagnose Bifurkationsverschluss (d. h. an der Aufzweigung von Blutgefäßen) in die Gefäßchirurgie des L.es in K. verlegt. Der Puls stieg an und wurde unregelmäßig. Dort fand am 10.05.2007 eine Notoperation statt, bei der aufgrund einer Ischämie (d.h. Durchblutungsstörung) der linke Oberschenkel amputiert und zur Entlastung eine Faszienspaltung rechts vorgenommen wurde. Es kam zum Ausfall der Nierenfunktion. Der Patient wurde beatmet. Er verstarb dort am 30.05.2007 an Sepsis, Nierenversagen und multiplem Organversagen. Der Patient als Alleinverdiener im Fünfpersonenhaushalt wurde von der Klägerin und seinen drei Kindern (im Folgenden: Erbengemeinschaft) gemeinsam beerbt. Auf den Erbschein des Amtsgerichts Duisburg vom 06.07.2007 (Anlage K 3) wird Bezug genommen. Es wurde am 08.06.2007 aufgrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Aktenzeichen ursprünglich 10 UJs 1147/07, jetzt Aktenzeichen 10 Js 577/08) eine pathologisch anatomische Begutachtung durchgeführt. Für das Ergebnis wird auf den pathologischen Obduktionsbericht vom 25.07.2007 (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 19) Bezug genommen.
28Die Klägerin behauptet, die Behandlung des Patienten im Krankenhaus der Beklagten zu 1) sei vorwerfbar medizinisch fehlerhaft gewesen. Bei dem Operationsverfahren habe es sich um ein neues und wenig abgesichertes Verfahren gehandelt. Das Verfahren habe nur unter Hinzuziehung eines erfahrenen Spezialisten durchgeführt werden dürfen - dies sei nicht geschehen. Die erste Operation vom 07.02.2007 sei nicht medizinisch indiziert gewesen. Sie sei nicht korrekt durchgeführt worden. Es sei behandlungsfehlerhaft zu einer Verletzung der Vena cava inferior gekommen. Der Zugang hätte linksseitig erfolgen müssen. Die zweite Operation vom 09.05.2007 sei vorwerfbar fehlerhaft durchgeführt worden. Dabei habe es sich um das erste Mal gehandelt, dass eine Operation dieser Art in dem Haus durchgeführt worden sei. Es sei aufgrund der fehlerhaften Behandlung zu einem Blutverlust von über fünf Litern gekommen. Die Blutungsursache sei auf der Intensivstation nicht ermittelt und der Patient nicht hinreichend kontrolliert worden, sonst hätte man das Problem in den Beinen eher bemerkt. Von Anfang an habe eine Gefäßchirurg hinzugezogen werden müssen. Auch nachoperativ sei der Patient im Krankenhaus der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt worden. Der Patient sei verspätet in das L. verlegt worden. Es handele sich um grobe Behandlungsfehler. Es bestünden auch Dokumentationspflichtverletzungen: Im Operations-Kurzbericht fehle fehlerhaft die Anweisung, nach der Blutungsursache zu suchen. Der Patient sei nicht zureichend aufgeklärt worden. Die Aufklärung vor der Operation am 09.05.2007 sei zu kurz, nämlich von 14.00 Uhr bis 14.05 Uhr, und verspätet erfolgt. Über die angewandte neuartige Methode sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Es habe andere Verfahren gegeben, bei denen der Patient nicht gestorben wäre: So hätte die Möglichkeit einer Bandscheibenversteifung bestanden. Auf die Behandlungsfehler seien schwere gesundheitliche Folgen zurückzuführen: Der Patient sei im weiteren Verlauf - den die Beklagten ab dem 14.05. mit Nichtwissen bestreiten - in ein künstliches Koma versetzt worden. Bei ausreichender Behandlung wäre der Patient nicht verstorben und ihm hätte zuvor nicht der Unterschenkel links amputiert werden müssen. Es seien an weiteren Schäden - die die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten - Beerdigungskosten von 10.000,00 € (im Einzelnen wird auf Bl. 10 Bezug genommen), ein Unterhaltsschaden von 87.229,80 € bei einem Bruttogehalt von 1.920,01 €, netto 1.264,20 € (im Einzelnen vgl. Bl. 11 und 71 d.A.) und ein Haushaltsführungsschaden von 47.324,34 € bei einem Fünfpersonenhaushalt und einer Beteiligung des Klägers von 54,3 Stunden pro Woche zu je 11,62 € in der Stunde bei einem Anteil des Klägers von drei Vierteln (im Einzelnen wird auf Blatt 11 f. Bezug genommen), entstanden.
29Die Klägerin beantragt,
301.
31die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 I, 291 S. 1, 1. HS BGB,
322.
33festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Erbengemeinschaft sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
343.
35die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten der Klägerin beim Prozessbevollmächtigten in Höhe von 6.715,88 € im Wege der Nebenforderung zu zahlen.
36Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am 11.04.2008, dem Beklagten zu 2) am 1. Oktober 2008 zugestellt worden.
37Die Beklagten beantragen,
38die Klage abzuweisen.
39Die Beklagten behaupten, die Behandlung sei entsprechend den Regeln der ärztlichen Heilkunst erfolgt. Die Operateure hätten bereits Erfahrungen mit dem Verfahren gehabt. Der Verlauf sei schicksalhaft gewesen, da die Komplikationen nicht mehr beherrschbar oder vermeidbar gewesen seien. Ein Abbruch der Operation am 09.05.2007 hätte keine Abhilfe geschaffen, da dann bei einer weiteren Operation noch mehr Verwachsungen da gewesen wären und hier die Bandscheiben gerade dargestellt worden seien. Ein Gefäßchirurg sei in Rufbereitschaft erreichbar gewesen und habe in 30 Minuten da sein können. Er sei noch rechtzeitig gerufen worden. Es habe ein Übergabegespräch an die Intensivstation stattgefunden. Die Aufklärung sei regelrecht gewesen. Hinsichtlich des Eingriffs vom 07.02.2007 hätte auch bei anderen Verfahren dieselbe Gefahr bestanden. Der Patient hätte sich daher nicht anders entschieden. Der Patient sei vor der Operation am 09.05.2007 ausführlich aufgeklärt worden und die Aufklärung habe auch Hinweise auf die besondere Kompliziertheit und Gefahren des Eingriffs beinhaltet. Zum Eingriff vom 09.05.2007 habe keine Alternative bestanden. Die tragischen Folgen seien schicksalhaft bzw. auf die Grunderkrankung und andere Ursachen zurückzuführen. Der Blutmangel sei nicht kausal geworden. Todesursache sei eine MRSA-Infektion im L. gewesen.
40Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 03.02.2009 (Bl. 125), 09.02.2010 (Bl. 219) und 06.10.2010 (Bl. 260) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten sowie die Anhörung des Sachverständigen im Termin. Für den Inhalt der Beweisbeschlüsse wird auf diese, für das Ergebnis der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Professor E. vom 11.11.2009 (Bl. 154), sein Ergänzungsgutachten vom 07.06.2010 (Bl. 229) sowie das Protokoll seiner Anhörung vom 10.02.2011 (Bl. 274) Bezug genommen.
41Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die Klage hat - gegenüber der Beklagten zu 1) - teilweise Erfolg. Die Klage ist insoweit - auch hinsichtlich des Feststellungsantrages aus § 256 Abs. 1 ZPO - zulässig. Sie ist gegenüber der Beklagten zu 1) auch teilweise begründet. Die Klägerin und die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft haben einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,00 € wegen der in Teilen grob fehlerhaften Behandlung des Patienten am 09. und 10.05.2007, §§ 611, 278, 280, 253, 252, 823, 831, 843, 1922 ff. BGB. Im Übrigen ist die Klage indes abzuweisen, hinsichtlich einer Haftung des Beklagten zu 2) vollständig. Diesbezüglich ist ein Behandlungsfehler bzw. eine Beteiligung an den Behandlungsfehlern der Beklagten zu 1) nicht hinreichend dargelegt, nicht nachgewiesen bzw. für die späteren Folgen nicht ursächlich geworden. Daher ist auch der auf den Beklagten zu 2) bezogene Feststellungsantrag unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
44Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass die Behandlung des Patienten nicht in allen Punkten lege artis erfolgte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch diese groben Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) die Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Tod des Patienten verursacht wurden. Es ergibt sich aber auch, dass die Behandlung durch den Beklagten zu 2) hinsichtlich der ersten Operation lege artis erfolgte und sie hinsichtlich der zweiten Operation - soweit er überhaupt daran beteiligt war - zwar fehlerhaft erfolgte, eine Kausalität für die Folgen aber nicht nachzuweisen sind.
45I.
46Die Mitglieder der Erbengemeinschaft einschließlich der Klägerin sind ausweislich des vorgelegten Erbscheins Erben des Patienten geworden und somit aktiv legitimiert. Von einer Prozessführungsbefugnis der Klägerin als Mutter der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft ist auszugehen.
47II.
48Zwar wurde die Indikation zur Revisions-Operation am 09.05.2007 regelrecht gestellt, da ein luxiertes Inlay festgestellt worden war. Auch war das geplante operative Vorgehen eine geeignete Behandlung.
49Es war aber fehlerhaft, einen Gefäßchirurgen nicht früher hinzuzuziehen. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Professor E. aus seinem Gutachten vom 11.11.2009 in der Form des Ergänzungsgutachtens vom 07.06.2010, welche der Sachverständige in der Sitzung vom 10.02.2011 vor dem Berichterstatter als beauftragtem Richter anschaulich und restlos überzeugend mündlich erläutert hat.
50Nach den Ausführungen des Sachverständigen sollte bei einem solchen Eingriff die Anwesenheit, jedenfalls aber die rasche Verfügbarkeit eines Gefäßchirurgen sichergestellt sein und der Operateur eine hohe Erfahrung mit derartigen Eingriffen haben. Ein vorderer Revisionszugang bei eingetretener Komplikation sei aufgrund der Vernarbungen, in die auch Gefäße eingebettet seien, anspruchsvoll und risikoreich. Der Gefäßchirurg sei hier aber erst hinzugezogen worden, als die orthopädische Operation bereits 7 Stunden angedauert habe. Aufgrund einer 3 cm großen Läsion der Vena cava inferior habe der Patient schon vier Liter Blut verloren gehabt - hier sei auch aufgrund der Dokumentation von 3 cm und nicht nur 3 mm auszugehen -. Dass der Verlust von Erythrozytenkonzentraten ausgeglichen worden sei, ändere daran nichts. Grundsätzlich sei eine Rufbereitschaft des Gefäßchirurgen ausreichend, ausreichend sei auch die 30-minütige Anreisezeit. Der Gefäßchirurg müsse dann aber auch gerufen werden. Mit einem solchen Ruf 7 Stunden zu warten, sei als organisatorische Verzögerung und ein Versäumnis zu werten. Das sei insbesondere deshalb so, da es sich bis dahin um eine frustrane Operation gehandelt habe. Ein Gefäßchirurg hätte bereits frühzeitig bei Erkennen der Verwachsung angefordert werden müssen. Denn aufgrund der Narben und Verwachsungen sei der Zugangsweg erschwert bzw. nicht möglich gewesen und es sei bereits zu Komplikationen im Sinne von Blutungen gekommen. Der Gefäßchirurg habe spätestens gerufen werden müssen, als man gemerkt habe, dass man nicht nur mit dem linksseitigen Zugang keinen Erfolg habe, sondern auch mit dem rechtsseitigen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich jedoch dabei nur um einen einfachen Behandlungsfehler, da hier klare Richtlinien fehlten. Vielmehr habe sich der Operateur hier schlicht überschätzt.
51Vor allem war es aber nicht sachgerecht und widersprach dem medizinischen Fachstandard in grob fehlerhafter Weise, dass postoperativ auf der Intensivstation der Beklagten zu 1) bei der Feststellung von Durchblutungsstörung im Bein des Patienten keine weitere Untersuchung durchgeführt wurde und kein Gefäßchirurg hinzugezogen wurde bzw. eine Verlegung in eine gefäßchirurgische Klinik veranlasst wurde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wurden bei der ersten Visite um 22.30 Uhr fehlerhaft die Durchblutung, die Motorik und die Sensibilität der Beine nicht überprüft, jedenfalls sei die Überprüfung nicht dokumentiert worden. Diese Parameter müsse man aber nach einer so schweren Operation immer im Auge behalten. Erst um 0.30 Uhr sei erstmals eine Anästhesie (d.h. Empfindungslosigkeit) beider Beine von der Oberschenkelmitte bis nach distal reichend dokumentiert und die Unterschenkel seien kalt gewesen. Ein Fußpuls sei nicht tastbar gewesen und durch Dopplermessung nicht darstellbar gewesen. Weiterhin sei der Patient weiß gewesen. Dies alles seien Zeichen fehlender Durchblutung. Bei einer solchen Situation handele es sich um eine dringliche gefäßchirurgische Notsituation, also eine absolute Notsituation. Diese Bewertung sei auch unabhängig von der Körpertemperatur schon wegen des fehlenden Fußpulses so. Diese Notsituation hätte eine sofortige Abklärung mittels Ultraschall oder Computertomografie erfordert. Dies, um einen Verschluss frühzeitig zu bemerken und zu therapieren. Die Toleranz liege bei drei bis sechs Stunden, gerechnet von der Verschlusszeit an, also zu einem Zeitpunkt während der Operation. Erst um 2.15 Uhr sei der Anruf in der Gefäßchirurgie und die Verlegung ins L. erfolgt. Da seien schon vier Stunden seit dem Verschluss vergangen gewesen. Die Ischämie-Zeit könne vorliegend also schon überschritten gewesen sein. Der Patient hätte spätestens um 0.30 Uhr verlegt werden müssen.
52Sowohl das Unterlassen der weiteren Befunderhebung als auch die Unterlassung der postoperativen Hinzuziehung eines Gefäßchirurgen war grob fehlerhaft. Ein grober Behandlungsfehler bzw. Befunderhebungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Feststellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben. Er setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse diejenige Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Auch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung geht, muss diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können. Es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegung oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen VI ZR 42/01, abgedruckt unter anderem in: NJW, 2002, 2944).
53Der Sachverständige hat einen solchen eindeutigen Verstoß festgestellt. Nach seiner Wertung handelt es sich dabei um einen schweren Behandlungsfehler. Das Vorgehen sei nicht nachvollziehbar, weil eindeutige Anzeichen für eine verschlossene Arterie vorgelegen hätten. An eine zu geringe Körpertemperatur - wie sie hier behandelt worden sei, würde man erst in dritter oder vierter Linie denken. Vielmehr habe das eigentlich richtige Vorgehen hier auf der Hand gelegen und habe von jedem Arzt erkannt werden müssen. Nach diesen tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen und nach rechtlicher Prüfung bejaht daher die Kammer ein groben Behandlungsfehler im oben dargestellten Sinne.
54Die Beklagte zu 1) hat nicht bewiesen, dass der Patient denselben Leidensweg hätte auch erdulden müssen, wenn die notwendigen diagnostischen Maßnahmen ergriffen oder ein Gefäßchirurg rechtzeitig verständig bzw. eine Verlegung in die Gefäßchirurgie rechtzeitig veranlasst worden wären. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist vielmehr von einer Mitursächlichkeit des Zögerns beim Verlegen in die Gefäßchirurgie bzw. Verständigen eines Gefäßchirurgen auszugehen. Denn die Ischämie-Zeit sei hier möglicherweise schon überschritten gewesen. Es lasse sich zwar nicht in Wahrscheinlichkeiten zahlenmäßig ausdrücken. Es bestehe vielmehr eine 50 : 50-Chance, dass der Verschluss schon direkt nach der Operation vorgelegen habe. Es sei wahrscheinlich, dass der Arterienverschluss noch rechtzeitig erkannt worden wäre, wenn schon bei Übergabe an die Intensivstation die richtige Diagnostik durchgeführt worden wäre. Ob eine solche Erkennung noch bei Handeln um 0.30 Uhr möglich gewesen wäre, lasse sich nicht sicher sagen, wahrscheinlich hätte dann aber trotzdem der Arterienverschluss und damit der Tod verhindert werden können. Todesursache sei hier nämlich ein Multiorganversagen gewesen. Zu diesem sei es durch mehrere Ursachen gekommen, namentlich die lange Operationszeit, die Ureterverletzung, aber auch der Arterienverschluss.
55Dass sich die unterlassene Befunderhebung bzw. die verzögerte Hinzuziehung eines Gefäßchirurgen nicht auf den Leidensweg des Patienten ursächlich ausgewirkt hat, ist damit gerade nicht bewiesen und geht zu Lasten der Beklagten zu 1), da hier wie oben dargestellt ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Denn für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenem Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Es ist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für den Schaden ist. Es genügt, das er generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges nicht einmal zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründender Ursachenzusammenhang unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2009, Aktenzeichen VI ZR 251/08, abgedruckt unter anderem in VersR 2010, Seite 115). Dies ist hier - wie gezeigt - nicht der Fall.
56Zum Ausgleich für die von dem Patienten in der Zeit ab dem 09.09. erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen des Patienten, soweit diese von der Beklagten zu 1) zu vertreten sind, ist eine Schmerzensgeldsumme in Höhe von 50.000,00 € der Höhe nach angemessen und ausreichend. Dabei hatte zwar die bei der Bemessung von Schmerzensgeld ansonsten mit zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion außer Betracht zu bleiben, da die Ärzte der Beklagten zu 1) sowie deren Pflegepersonal trotz der ärztlichen fehlerhaften Leistungen in dem anzuerkennenden Bemühen handelten, dem Patienten ärztliche Hilfe zukommen zu lassen. Andererseits konnte es nicht ohne Auswirkung bleiben, dass das Personal der Beklagten zu 1) grob fehlerhaft handelte. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch weiterhin zu beachten, dass der Patient im Alter von erst 41 Jahren verstarb, also noch in vergleichsweise jungen Jahren erhebliche Leiden hinzunehmen hatte. Der Patient hatte zunächst die postoperative Zeit und die damit verbundenen Schmerzen sowie den Verlust jedenfalls einer halben Gliedmaße und des späteren künstlichen Komas hinzunehmen. Es musste andererseits berücksichtigt werden, dass der Tod verglichen mit Fällen, in denen ein höheres Schmerzensgeld gewährt wurde, bereits weniger als einen Monat nach der grob fehlerhaften Behandlung eintrat.
57Hinsichtlich der festzustellenden weiteren ersatzfähigen Schäden ist hinreichend wahrscheinlich, dass solche entstanden sind bzw. noch entstehen werden, so dass dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
58Der Zinsanspruch hinsichtlich des Schmerzensgeldes folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Gegenstandswert musste aber nach dem Streitwert der Klage, soweit ihr entsprochen wurde, bemessen werden. Ferner hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung, sondern vielmehr nur auf Freistellung, da sie selber keine Zahlung an ihren Prozessbevollmächtigten dargelegt hat. Vielmehr hat sie in der Klageschrift ausgeführt, dass der Anspruch der Prozessbevollmächtigten gegen sie besteht, im Umkehrschluss also gerade noch nicht beglichen worden ist.
59III.
60Dem Beklagten zu 2) ist hingegen kein kausaler Behandlungsfehler nachzuweisen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wurde hinsichtlich der Erstoperation die Indikation zur Implantation zweier Bandscheibenprothesen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 nach MRT-Untersuchung richtig gestellt. Es handele sich um ein anerkanntes etabliertes Verfahren. Die Operation am 07.02.2007 selbst sei regelrecht verlaufen. Das Inlay müsse intraoperativ sicher eingeschnappt sein. Die Läsion der Vena cava inferior sei fein übernäht worden. Die Operation sei von einem erfahrenen Wirbelsäulenchirurgen durchgeführt worden, ein erfahrener Spezialist habe nicht hinzugezogen werden müssen. Auch die Nachbehandlung durch den Beklagten zu 2) sei regelrecht gewesen. Insbesondere habe der Beklagte zu 2) dem Kläger das Fußballspielen nach drei Monaten nach der OP wieder erlauben dürfen.
61Ein Behandlungsfehler bei der Revisions-Operation konnte dem Beklagten zu 2) hingegen nicht nachgewiesen werden. Inwiefern dieser überhaupt an der zweiten Operation teilgenommen hat, wurde nicht genau dargelegt. Der Sachverständige konnte dies auch nicht genau feststellen.
62Selbst wenn man jedoch eine Mitwirkung an der zweiten Operation sowie eine Mitwirkung an der verzögerten Hinzuziehung eines Gefäßchirurgen unterstellt, konnte eine Kausalität für die späteren Folgen nicht mit der für § 286 ZPO notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Ob die Verletzung der Vena cava inferior mit einem Gefäßchirurgen hätte vermieden werden können, lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht sagen. Es lasse sich auch nicht beweisen, dass in Anwesenheit eines Gefäßchirurgen ein letaler Verlauf hätte vermieden werden können, da es sich um einen komplikationsträchtigen Verlauf handele, wenn die Vena cava inferior verletzt sei. Zwar spreche viel dafür, dass die Operation bei früherem Hinzuziehen weniger lang gedauert hätte, da der Gefäßchirurg seit seinem Hinzuziehen die Blutung durch Übernähen recht schnell habe stoppen können. Sicher ließe sich dies aber nicht sagen. Inwieweit die Versäumnisse bei und nach der Revisions-Operation die wesentliche Ursache vom Kompartmentsymptom beider Beine mit Fasciotomie rechter Unterschenkel, linker Unterschenkel und Amputation des linken Beines, des Multiorganversagens und des Todes waren, lasse sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, die Luxation des Inlays - die später zur Notwendigkeit der Revisions-Operation führte - sei schicksalhaft gewesen und nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Auch bei einer sicheren Fixierung des Inlays sei eine Luxation nicht auszuschließen. Ursache sei vielmehr der Sturz beim Fußballspielen gewesen. Die Kammer konnte von einer Hinzuziehung der Akte der Staatsanwaltschaft zu dem oben genannten Aktenzeichen absehen, da der Obduktionsbefund zur Akte gereicht und vom Sachverständigen ausgewertet wurde und weitere Erkenntnisse auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu erwarten waren.
63Der Eingriff war auch nicht wegen einer fehlerhaften Aufklärung rechtswidrig. Nach den Ausführungen des Sachverständigen umfasste die Aufklärung laut Einverständnisbogen sämtliche typischen Risiken.
64Da bei dem hier nur festgestellten einfachen Behandlungsfehler der Patient die vollständige Beweislast auch für die Kausalität trägt, musste die Klägerin hier unterliegen und war die Klage insoweit abzuweisen.
65Diesbezüglich ergeben sich daher auch keine Nebenforderungen.
66IV.
67Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 100 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der sogenannten Baumbachschen Formel.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
69V.
70Der Streitwert wird auf 301.844,02 € festgesetzt, davon 189.805,03 € für den Feststellungsantrag.
71Brüggemann Fröml Schuster
72Vorsitzender Richter am Richter am Landgericht Richter
73Landgericht