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Landgericht Düsseldorf, 3 O 141/10

Datum:
27.10.2011
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 141/10
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2011:1027.3O141.10.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.931,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2010 zu zahlen, bezogen auf den Teilbetrag in Höhe von 2.166,79 € jedoch nur bis zum 12. April 2010.

Zudem wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, soweit diese gemäß Ziffer I. 2. der Entscheidungsgründe dieses Urteils spezifi-ziert sind, die ihm aus dem Verkehrsunfallereignis vom 4. Februar 2010 noch entstehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklag-ten 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 %.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 € abzuwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden.

 
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