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Landgericht Düsseldorf, 38 O 53/11

Datum:
09.12.2011
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 53/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2011:1209.38O53.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Möbel unter der Angabe einer Holzsorte zu bewerben, aus welcher die Möbel tatsächlich nicht bestehen, wenn dies geschieht, wie in den Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift wiedergegeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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