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Landgericht Düsseldorf, 34 O 130/08

Datum:
28.11.2011
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
34. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 O 130/08
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2011:1128.34O130.08.00
 
Tenor:

Die Antragsgegner werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das nachstehend wiedergegebene Möbelstück

mit den folgenden Merkmalen

- elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und

- der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;

unabhängig von der farblichen Gestaltung, anzubieten, herzustellen, zu bewerben, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen und/oder anderweitig in den Verkehr zu bringen, und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

 
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