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Landgericht Düsseldorf, 2a O 78/11

Datum:
29.06.2011
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2 a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 78/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2011:0629.2A.O78.11.00
 
Tenor:

I.

Den Beklagten zu 1.) – 3.) wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Ausführung von Pulverbeschichtungen – insbesondere Farbbeschichtungen  - jeglicher Art auf metallischen Werkstücken und sonstigen Gegenständen, insbesondere auf Felgen jeder Art und/oder den Betrieb einer Pulverbeschichtungsanlage und/oder sonstiger Veredelungsverfahren für Fahrzeugteile von Fahrzeugen jeglicher Art gerichteten Geschäftsbetriebs die Bezeichnung „Felgenretter UG“ zu verwenden.

II.

Dem Beklagten zu 2.) wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Domain www.felgenretter.info für die Bewerbung der Ausführung von Pulverbeschichtungen, insbesondere Farbbeschichtungen, jeglicher Art auf metallischen Werkstücken und/oder sonstigen Gegenständen, insbesondere auf Felgen jeder Art und/oder den Betrieb einer Pulverbeschichtungsanlage und/oder sonstiger Veredelungsverfahren für Fahrzeugteile von Fahrzeugen jeglicher Art zu verwenden.

III.

Dem Beklagten zu 3.) wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, die Bezeichnungen „Felgenretter“ und/oder „Felgenretter.de“ in der Werbung für die Ausführung von Pulverbeschichtungen, insbesondere Farbbeschichtungen, jeglicher Art auf metallischen Werkstücken und/oder sonstigen Gegenständen, insbesondere auf Felgen jeder Art und/oder den Betrieb einer Pulverbeschichtungsanlage und/oder sonstiger Veredelungsverfahren für Fahrzeugteile von Fahrzeugen jeglicher Art zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere die Kennzeichen als Metatags im html-Code für die Internetseiten www.aca-pulver.de und/oder www.aca-pulverdesign.com auch in Verbindung mit Subdomains zu benutzen.

IV.

Dem Beklagten zu 3.) wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, die Bezeichnungen „NeidRider“ und/oder „NeidRider.de“ für die Bewerbung der Dienstleistungen der Pulverbeschichtung und/oder des Hochglanzpolierens und/oder der Instandsetzung von Fahrzeugen und/oder Fahrzeugteilen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere die Kennzeichen als Metatags im html-Code für die Internetseiten www.aca-pulver.de und/oder www.aca-pulverdesign.com, auch in Verbindung mit Subdomains zu benutzen.

V.

Die Beklagten werden verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die Handlungen gemäß Ziffern I. bis IV. begangen haben und zwar die Beklagte zu 1.) zu Ziffer I., der Beklagte zu 2.) zu Ziffern I. und II. und der Beklagte zu 3.) zu Ziffern I., III. und IV. und über die Umsätze, die unter der streitgegenständlichen Bezeichnung getätigt wurden, Rechnung zu legen unter Vorlage geeigneter Belege.

VI.

Die Beklagten werden – insoweit teilweise gesamtschuldnerisch - verurteilt, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziffern I. bis IV. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar die Beklagte zu 1.) hinsichtlich Ziffer I., der Beklagte zu 2.) hinsichtlich Ziffern I. und II. und der Beklagte zu 3.) hinsichtlich Ziffern I., III. und IV..

VII.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 699,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2010 zu zahlen.

VIII.

Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an den Kläger 1.005,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2010 zu zahlen.

IX.

Der Beklagte zu 3.) wird verurteilt, an den Kläger 1.379,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2010 zu zahlen.

X.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

XI.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR hinsichtlich des Klageanspruchs zu I., in Höhe von jeweils 30.000,00 EUR hinsichtlich der Klageansprüche zu II., III. und IV., in Höhe von 5.000,00 EUR hinsichtlich des Klageanspruchs zu V und in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages hinsichtlich der Klageansprüche zu VII., VIII., IX. und X. vorläufig vollstreckbar.

 
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