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Landgericht Düsseldorf, 2a O 408/10

Datum:
29.06.2011
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2 a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 408/10
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2011:0629.2A.O408.10.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 2 083 794 eingetragenen Marke „V“ (Wort-/Bildzeichen) für sämtliche Waren einzuwilligen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Verfall der in Ziffer I. bezeichneten Marke am 18.05.2010 eingetreten ist.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV,

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR hinsichtlich Ziffer I. und in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages hinsichtlich Ziffer III. vorläufig vollstreckbar.

 
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