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Landgericht Düsseldorf, 2 a O 237/11

Datum:
21.12.2011
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2 a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 a O 237/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2011:1221.2A.O237.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft, oder an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union auf Bekleidungsstücken die nachfolgend abgebildeten Zeichen anzubringen oder mit den nachfolgend abgebildeten Zeichen versehene Bekleidungsstücke zu bewerben oder anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen oder mit den nachfolgend abgebildeten Zeichen versehene Bekleidungsstücke einzuführen oder eines oder mehrere der nachfolgend abgebildeten Zeichen in der Werbung für Bekleidungsstücke zu benutzen:

a)

                                        Beschreibung: IMG_0784

b)

Beschreibung: IMG_0789

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin – beschränkt auf Verletzungshandlungen, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden sind - Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die gemäß Ziffer I. gekennzeichneten Waren bestimmt waren sowie über die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die Waren bezahlt wurden und des Weiteren Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I., und zwar durch Vorlage von Verzeichnissen, aus denen sich die mit den Waren gemäß Ziffer I. erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren ergeben, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen gemäß Ziffer I. bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, die Waren gemäß Ziffer I. in der Bundesrepublik Deutschland zurückzurufen.

V.

Die Beklagte wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die mit den Zeichen gemäß Ziffer I. gekennzeichnet sind, zu vernichten.

VI.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.479,90 € zuzüglich Zinsen inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. April 2011 zu zahlen.

VII.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VIII.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.

IX.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in folgender Höhe vorläufigvollstreckbar:

wegen des Ausspruchs zu Ziffer I. 100.000,00 €

wegen des Ausspruchs zu Ziffer II. 4.000,00 €

wegen des Ausspruchs zu Ziffer IV. 1.600,00 €

wegen des Ausspruchs zu Ziffer V. 1.600,00 €.

Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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