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Landgericht Düsseldorf, 23 S 191/10

Datum:
10.03.2011
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 S 191/10
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2011:0310.23S191.10.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 18.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 48 C 1329/10- abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen im vertragsgemäßen Umfang Rechtsschutz aus der Rechtsschutzversicherung zur Nr.: 80202896-5 für den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Nürnberg, zum Aktenzeichen: 8 BV 88/09, zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
 

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